sz-online.de | Sachsen im Netz
Chemnitz
Mittwoch, 24. Juni 2009
(Chemnitzer Morgenpost)

Enteignung war selbst nach Recht der DDR unzulässig


Der Fall der verschwundenen Akte im Kamenzer Kreisarchiv, die Auskunft über den Anteil von MP Stanislaw Tillich (CDU) an einer Zwangsenteignung im Dezember 1989 geben könnte, wird immer brisanter. Jetzt könnte der Grund für die fehlenden Blätter aufgetaucht sein: Die Enteignung war selbst nach DDR-Recht unzulässig und willkürlich!

Bild vergrößern

Stanislaw Tillich. Foto: Haufe

Dresden - MP Tillich hat am 7. Dezember 1989 als CDU-Rat und Vize für Handel und Versorgung an der Sitzung zur Zwangsenteignung eines Hauses in Kamenz teilgenommen, so belegt es das Protokoll. Der Rat votierte damals einstimmig. Von dem Vorgang findet sich heute nur noch das Deckblatt der Akte - der anhängende Teil mit der Begründung und weiteren Details fehlt im Kamenzer Kreisarchiv (Morgenpost berichtete).

Während ein Mitarbeiter von Karl Nolle (SPD) die Akte im vorigen November noch komplett las, erhielt ein Welt-Reporter vorige Woche nur die Kopie des Deckblattes - der Rest fehlte. Zwischen den beiden war ein Mitarbeiter der Staatskanzlei im Archiv. Er erhielt Aktenkopien. Welche und wie viel, dass verrät die Staatskanzlei trotz mehrfacher schriftlicher Anfragen nicht.

Nun könnte der Grund gefunden sein, warum die Akte leer ist! Wie die „Welt“ heute schreibt, machte der Kamenzer Kreistag am 23. Januar 1991 - nur drei Monate nach der Wiedervereinigung - die Enteignung rückgängig. In den Rückabwicklungs-Akten steht, dass die Enteignung „nicht den Bestimmungen“ des DDR-Rechts entsprach. Der Willkür-Entscheidung stimmte Tillich also mit zu!

Die sofortige Information der Staatskanzlei durch das Archiv über die Recherchen in Kamenz, versucht die Staatskanzlei mit Bezug auf das Stasi-Unterlagengesetz und die Gemeindeordnung zu rechtfertigen. Jochen Rozek, Verwaltungsrechts-Professor an der Uni Leipzig: „Bei den Akten des Kreisarchives dürfte es sich nicht um Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes handeln. Der Umgang richtet sich daher nach den Regeln des Archivgesetzes. Der Verweis auf die Regelungen der kommunalen Rechtsaufsicht in Gemeindeordnung liegt neben der Sache.“

Eine Informationspflicht gab es demnach nicht. Wenn überhaupt, dann hätte das Archiv nur die Landesdirektion als Rechtsaufsichtsbehörde informieren dürfen. Rozek: „Die Staatskanzlei ist keine Rechtsaufsichtsbehörde.“ JU


Gesamte Ausgabe Druckvorschau Artikel empfehlen Feedback


Link senden an Facebook Link senden an Twitter Link senden an StudiVZ Link senden an Mr. Wong Link senden an MySpace Link senden an del.icio.us bodytext Link senden an Folkd Link senden an Google Bookmarks Link senden an Live-MSN Link senden an YahooMyWeb Link senden an Linkarena Link senden an NewsVine Link senden an Reddit Link senden an StumbleUpon Link senden an Y!GG ...mehr