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Mildere Strafe wegen fehlender Sprachkenntnisse?

Ob fehlende Sprachkenntnisse bei Ausländern strafmildernd bei einer Haftstrafe berücksichtigt werden können, beschäftigt aktuell die Gerichte in Sachsen.

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© dpa/David-Wolfgang Ebener

Dresden. Ob fehlende Sprachkenntnisse bei Ausländern strafmildernd bei einer Haftstrafe berücksichtigt werden können, beschäftigt die Gerichte in Sachsen. Mehrere Instanzen haben sich inzwischen mit der Haftstrafe eines Algeriers befasst, der wegen gefährlicher Körperverletzung, Wohnungseinbruchs-diebstahls und versuchtem schweren Raub verurteilt wurde.

Wie die Generalstaatsanwaltschaft Dresden am Donnerstag mitteilte, hat nun das Oberlandesgericht (OLG) ein Urteil des Landgerichts Zwickau aufgehoben (Az.: 23Ss421/18).

Der Mann war zunächst vom Amtsgericht Zwickau zu drei Jahren und sechs Monaten verurteilt worden. Dem Landgericht verkürzte die Strafe um ein Jahr. Als einen Grund für die Strafmilderung gab das Landgericht an, dass die fehlenden Deutschkenntnisse des Manns zu einer erhöhten Haftempfindlichkeit führten.

Gegen diese Entscheidung legte wiederum die Staatsanwaltschaft Revision ein. Mit Erfolg. „Grund für die Aufhebung ist laut dem OLG eine fehlerhafte Beschränkung des Landgerichts allein auf die Strafe“, sagte Wolfgang Klein von der Generalstaatsanwaltschaft Dresden am Donnerstag. Es stellte damit nicht auf die fehlenden Sprachkenntnisse ab. Den Fall hat das OLG nun zur erneuten Entscheidung an das Landgericht Zwickau zurückverwiesen. (dpa)