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Es bleibt bei lebenslänglich für Heike Wunderlichs Mörder

Der Bundesgerichtshof in Leipzig bestätigt das Urteil des Zwickauer Landgerichts. Der Mix aus DDR-Strafrecht und aktueller Rechtslage bleibt unbeanstandet.

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© dpa

Von Thomas Schade

Leipzig. Der Sexualmord an Heike Wunderlich gehörte zu den ältesten unaufgeklärten Kapitalverbrechen in Sachsen – bis 2016. Damals fanden Biologen dank modernster Analyseverfahren eine DNA-Spur am BH des Opfers. Der genetische Fingerabdruck war fast 30 Jahre unentdeckt geblieben und führte 2016 zu Helmut S.

Der Frührentner aus Gera galt fortan als Hauptverdächtiger. Seine DNA-Spur war die wichtigste Grundlage der Anklage. Sie wurde zum entscheidenden Indiz für die Verurteilung des 63-Jährigen wegen Mordes zu lebenslanger Haft. Das Landgericht Zwickau stellte im August 2017 zudem die besondere Schwere der Schuld fest, sodass Helmut S. nach 15 Jahren nicht entlassen wird. Dagegen ging S. in Revision. Sein Verteidiger Andreas Bönisch beantragte, das Urteil aufzuheben. Ein anderes Landgericht sollte den Fall neu verhandeln.

Die Bundesanwaltschaft hatte beantragt, die Revision zu verwerfen, weil sie unbegründet sei. Dem folgten am Mittwoch auch die Richter des 5. Strafsenats in Leipzig. Die Verurteilung nach Paragraf 212 DDR-Strafgesetzbuch und nach Paragraf 57a StGB wegen der besonderen Schwere der Schuld sei nicht zu beanstanden. Die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung habe „keine Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben“, heißt es in einer Mitteilung. Damit bleibt auch die Verquickung von DDR-Strafrecht und aktuellem Strafrecht unbeanstandet. Der Mitteilung ist nicht zu entnehmen, ob sich die Richter grundsätzlich mit dieser Frage auseinandergesetzt haben.

Die 18-jährige Heike Wunderlich aus Altensalz unweit der Talsperre Pöhl war am 10. August 1987 am Rande des Vogstgrüner Waldes tot aufgefunden worden. Rechtsmediziner fanden heraus, dass die Tote vergewaltigt und mit ihrem BH erdrosselt worden war. Den Ermittlungen zufolge war die Strickerin aus dem VEB Plauener Gardine am Vortag bei ihrer Mutter im Krankenhaus, hatte am Abend einen Volkshochschulkurs besucht und danach bei einer Freundin vorbeigeschaut. Gegen 21.45 Uhr machte sie sich mit ihrem Moped auf den Heimweg. Unweit der Straße zu ihrem Wohnort fand ein NVA-Soldat Stunden später ihre entblößte Leiche und das Moped.

Helmut S., dessen Gesundheit durch Alkoholexzesse und einen Schlaganfall beeinträchtigt ist, geht es in der Haft den Umständen entsprechend gut, sodass auch die Anwendung von Paragraf 57a nach Ansicht der BGH-Richter nicht zu beanstanden war.