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Verweis für AfD-Richter Maier

Für seine Äußerungen auf Facebook und die Rede im Ballhaus Watzke hat Jens Maier nun einen schriftlichen Tadel seines Dienstherrn bekommen.

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© Paul Sander

Dresden. Das Disziplinarverfahren gegen den Dresdener Richter Jens Maier ist mit einem Verweis beendet worden. Das teilte am Freitag das Landgericht Dresden mit. Demnach hat Maier gegen seine Pflicht verstoßen, „sich außerhalb des Amtes bei politischer Betätigung so zu verhalten, dass das Vertrauen in seine Unabhängigkeit nicht gefährdet wird“. Konkret habe Maier mit zwei Facebook-Einträgen und Teilen seiner Rede bei einem Auftritt des AfD-Spitzenpolitikers Björn Höcke im Januar 2017 im Dresdner Ballhaus Watzke gegen das Mäßigungsgebot verstoßen, hieß es.

Der 55 Jahre alte Richter ist Bundestagskandidat der AfD in Dresden und steht zudem auf Listenplatz zwei der Partei. Er ist ein Gegenspieler der Landesvorsitzenden Frauke Petry, die für einen Parteiausschluss Maiers eintritt. Als Vorredner von Höcke hatte der Richter unter anderem vor der „Herstellung von Mischvölkern“ gewarnt und den Abschied vom „deutschen Schuldkult“ eingefordert. In früheren Facebook-Einträgen hatte Maier nicht näher bezeichnete Ausländer „Gesinde“ genannt und Burka tragende Frauen als „Schleiereulen“. Damit habe der Richter „dem Ansehen der Justiz allgemein und des Landgerichts Dresden im Besonderen Schaden zugefügt“, heißt es in der Mitteilung.

Nach Bekanntwerden seiner Skandalrede waren dem in Bremen aufgewachsenen Maier beim Landgericht neue Zuständigkeiten zugewiesen worden. Den Bereich Presserecht und Schutz der persönlichen Ehre musste er abgeben. Seitdem kümmert sich das einstige SPD-Mitglied um Berufungsverfahren im Verkehrsrecht. Ermittlungen gegen Maier wegen Volksverhetzung hingegen waren rasch eingestellt worden.

Dem Landgerichtssprecher zufolge hat Maier erklärt, keine Rechtsmittel gegen den Verweis einzulegen. Der mit einer Abmahnung vergleichbare Verweis ist nach dem Richtergesetz „der schriftliche Tadel eines bestimmten Verhalten des Beamten“. Er kommt für zwei bis drei Jahre in die Personalakte und erschwert in der Praxis eine eventuell anstehende Beförderung. (SZ/uwo)