Merken

Überzogene Kontrollen in Discountern?

Fehlalarme am Ausgang ärgern Kunden. Rossmann will die Technik überprüfen. Taschen müssen nicht vorgezeigt werden.

Teilen
Folgen
© Andreas Weihs

Von Marcus Herrmann

Meißen. Es gibt angenehmere Situationen: Man hat seinen Einkauf beim Discounter oder der Drogerie eingepackt, alles ordnungsgemäß bezahlt und will den Laden verlassen – da geht am Ausgang ein Alarm los. Bei Betroffenen beginnt es sofort im Kopf zu rattern. Habe ich etwas aus Versehen nicht aufs Laufband gelegt? Was denken die anderen Leute jetzt über mich? Wie kann das sein, ich habe doch gar nichts verbrochen?

... als auch bei Rossmann als auch bei kann das vorkommen, bildet aber die Ausnahme.
... als auch bei Rossmann als auch bei kann das vorkommen, bildet aber die Ausnahme. © Andreas Weihs

Ähnlich ist es der Meißnerin Annkathrin Spieß* in den letzten Wochen mehrfach ergangen. Wie sie der SZ erzählt, sei es sowohl im Penny-Markt an der Rosa-Luxemburg-Straße als auch im Rossmann auf der Neugasse vorgekommen, dass eine sogenannte Warensicherungsanlage bei ihr anschlug. „Daraufhin musste ich einmal meinen Beutel, beim nächsten Mal meine Tasche vorzeigen, sie komplett entleeren“, sagt Spieß. Zwar wurde in beiden Fällen nichts gefunden und sie durfte den Laden verlassen, trotzdem will sich die Meißnerin damit nicht einfach abfinden. Zumal es Bekannte gäbe, denen es beim Einkaufen ähnlich ergangen sei. „Ich finde die Situation total unangenehm. Zumal ich nichts falsch gemacht habe und man mir auch nicht sagen konnte, warum das akustische Signal losging. Wenn der Alarm oft falsch auslöst, muss man irgendwann den Techniker bestellen“, findet Annkathrin Spieß. Noch mal wolle sie auch ihre Tasche nicht vorzeigen, kann sich nicht vorstellen, dass man dazu verpflichtet ist.

Dass sich Kunden durch das Auslösen einer Warensicherungsanlage und anschließender Taschenkontrollen ungerecht behandelt fühlen, komme immer mal wieder vor, sagt Vivian Thürnau, Pressereferentin der Rossmann GmbH. Man bedauere das sehr. Jedoch begründet Thürnau den Einsatz: „Aufgrund immer wieder auftretender Diebstahlsdelikte in unseren Filialen ist es erforderlich, diesen mit geeigneten technischen Mitteln entgegenzuwirken. Zuverlässige und technisch aktuelle Sicherheitsanlagen an den Ausgängen unserer Filialen unterstützen uns dabei, Diebstähle zu verhindern.“ Aber warum schlug die angeblich aktuelle Technik bei der Meißnerin falsch an? Können Kunden beim Einkaufen unangenehme Kontrollen verhindern? „Neben nicht entsicherten Produkten aus der jeweils betreffenden Filiale löst auch nicht entsicherte Ware aus anderen Geschäften den Alarm der Sicherheitsanlagen aus. Zudem lässt sich nicht vollkommen ausschließen, dass ein Fehlalarm auftritt – wobei dies nur selten der Fall ist“, so die Referentin.

Störungsmeldungen, die auf Fehlalarme hindeuteten, lägen derzeit aus Meißen nicht vor. „Dennoch werden wir die Warensicherungsanlagen vorsorglich durch einen Techniker überprüfen lassen“, sichert Vivian Thürnau zu. Zum Verhalten der Mitarbeiter teilt sie mit, dass diese nach internen Richtlinien im Umgang mit der Warensicherungsanlage korrekt handeln, „wenn Kunden im Falle eines Alarms möglichst unauffällig um Klärung“ gebeten und die Ursache gemeinsam erörtert werde. Man handele dabei auch im Sinne der Kunden – „unter anderem, um zu vermeiden, dass diese in den Nachbargeschäften erneut die Warensicherungsanlage auslösen.“ Es müsse stets geprüft werden, ob die betreffende Person einen nicht entsicherten Gegenstand mit sich führt. Erst wenn dies nicht der Fall ist, lasse das auf eine Fehlfunktion der Anlage schließen. „Das Öffnen oder gegebenenfalls Leeren der Taschen erfolgt freiwillig“, sagt Vivian Thürnau. Angaben zu diebstahlhemmenden Maßnahmen macht das Unternehmen mit Hinweis auf sicherheitsrelevante Informationen nicht. Eine Antwort seitens des Pennymarktes gab es auf Nachfrage der SZ bis Dienstagabend nicht.

Annkathrin Spieß würde sich derweil wünschen, dass das Personal bei wirklichen Diebstählen handelt. So habe es bei Rossmann schon Fälle gegeben, bei denen ein Parfüm-Dieb flüchten konnte, ohne dass das Signal ausgelöst hätte und er auch trotz Beobachtung des Delikts durch Kunden nicht zum Vorzeigen seines Rucksackinhalts aufgefordert wurde. Dabei wäre die Kontrolle durch das Ladenpersonal genau dann erlaubt. Laut Deutscher Anwaltsauskunft ist dies nur gestattet, wenn „ein Dieb auf frischer Tat ertappt wird. Das setzt voraus, dass ihn tatsächlich jemand dabei beobachtet hat.“ Ansonsten gehört es zum allgemeinen Persönlichkeitsrecht, dass ein Kunde frei entscheidet, wer Einblick in seine oder ihre Tasche erhält.

* Name von der Redaktion geändert.