Merken

Sebnitzer Messerstecher muss zum Drogenentzug

Nach dem Angriff auf den Neuen seiner Ex bekommt Daniel B. eine Haftstrafe, allerdings nicht wegen versuchten Totschlags.

Teilen
Folgen
© Daniel Förster

Von Dirk Schulze

Sebnitz. Es sei dem Angeklagten durchaus abzunehmen, dass er nach Sebnitz gezogen ist, um von den Drogen wegzukommen, sagte Richter Herbert Pröls. Tatsache ist jedoch, dass dies nicht funktioniert hat. Durch die Grenznähe war das Crystal leicht verfügbar, auch dem Alkohol hat Daniel B. weiterhin stark zugesprochen.

Eskaliert ist das Ganze an einem Dienstagnachmittag Ende November 2017. Mit 1,67 Promille Alkohol sowie Cannabis und einer geringen Menge Crystal im Blut, stach Daniel B. dem neuen Partner seiner Ex-Freundin eine zehn Zentimeter lange Klinge in die Brust. Der Stich traf die Milz, ein lebenswichtiges Organ. Das Opfer musste notoperiert werden und lag zwei Wochen im Krankenhaus. Ohne ärztliche Hilfe wäre der Verletzte, der ebenfalls unter dem Einfluss von Alkohol und Drogen stand, verblutet und gestorben. Der 39-jährige Deutsche musste sich deshalb wegen versuchten Totschlags vor dem Landgericht Dresden verantworten.

Die Tat hat eine längere Vorgeschichte. In seiner Beziehung zu Eva S. ging es hin und her. Die junge Frau hatte sich schon vor mehreren Monaten einem anderen zugewandt, wie es Richter Pröls ausdrückte – dem späteren Opfer. Das offiziell getrennte Paar bewohnte jedoch weiter eine gemeinsame Wohnung an der Bergstraße in Sebnitz. Am Vorabend der Tat kam es zum Streit, Daniel B. schmiss seine Ex aus der Wohnung. Am nächsten Morgen stand sie mit einer Freundin vor der Tür und forderte ihr Handy und den Hund Bobby. Das Telefon gab Daniel B. heraus, den Hund nicht.

Nach dem Frühstück, einer halben Flasche Rotwein und den Crystal-Resten des Vorabends machte sich Daniel B. mit dem Hund auf einen Spaziergang nach Tschechien, dort gab’s Kaffee und Becherovka in einer Kneipe und auf dem Rückweg einen Joint. Zurück in Sebnitz sollte Bobby auch noch was bekommen, ein Leckerli aus dem Edeka-Markt, so hatte es der Angeklagte vor Gericht geschildert. Er band den Hund vor dem Einkaufsmarkt an. Als er wieder rauskam, war das Tier verschwunden.

Es stellte sich heraus, dass sein Nebenbuhler den Hund mitgenommen hatte. Daniel B. war „auf 180“, wie er sagte. Er stürmte los, um das Tier zu suchen, dabei stürzte er in einem Imbiss noch vier, fünf doppelte Pfeffis in sich hinein. Schließlich landete er vor einem verfallenen Gehöft an der Langen Straße. Dort, im Haus eines gemeinsamen Bekannten, befanden sich Hund, Ex-Freundin und ihr neuer Partner.

Was auf dem Hof passierte, dazu unterscheiden sich die Versionen der Beteiligten. Für das Gericht steht fest, dass Daniel B. gegen den Willen des Eigentümers in das Haus gelangte – das ausgeklappte Klappmesser im Ärmel seiner Jacke versteckt. Im Hausflur packte ihn sein Nebenbuhler Sebastian K. und drückte ihn gegen die Wand. Im Gerangel stach Daniel B. zu.

Das Gericht verurteilte Daniel B. zu einer Haftstrafe von vier Jahren wegen gefährlicher Körperverletzung. Vom Vorwurf des versuchten Totschlags war zuvor bereits die Staatsanwaltschaft abgerückt. Für den Angeklagten sprach, dass er trotz einer Reihe von Vorstrafen bisher noch nie wegen Gewalttaten aufgefallen war. Zudem habe er sich nach der Tat erschrocken gezeigt, wie eine Zeugin aussagte und den Stich vor Gericht eingeräumt. Es sei davon auszugehen, dass der Angeklagte nicht die Absicht hatte, sein Gegenüber zu töten, erklärte Richter Herbert Pröls. Zwar soll er zuvor Drohungen gegen den Nebenbuhler ausgestoßen haben. Dies werde jedoch relativiert durch den Satz: „Die Eva kannst du haben, aber nicht meinen Hund“, den er sinngemäß vor der Tat geäußert haben soll.

Zudem muss Daniel B. in den Maßregelvollzug. Das heißt, er wird in eine Entziehungsanstalt eingewiesen, wo er vom Alkohol und den Drogen entwöhnt und unter strengen Auflagen therapiert wird. Wegzukommen von dem Zeug, das einen soweit gebracht hat, ist der einzige Weg, sagte Richter Herbert Pröls. Die intellektuellen Voraussetzungen seien vorhanden. „Das sollte von Ihnen genutzt werden.“