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Rauchschwaden sollen verschwinden

Gartenabfälle dürfen im grundsätzlich nicht verfeuert werden. Ausnahmen gibt es aber trotzdem.

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© André Braun

Von Verena Toth

Döbeln/Roßwein/Waldheim. Rauchschwaden wabern durch die Luft, beißender Rauch breitet sich im Ort aus, nasse Laubhaufen qualmen stundenlang vor sich hin. Zweimal im Jahr, im April und im Oktober, war das bisher in Kleingartenanlagen und auf Grundstücken von Einfamilienhäusern ein beinahe normales Bild. Doch das Verbrennen von Gartenabfällen ist in Mittelsachsen grundsätzlich verboten. Darauf weist die Landkreisverwaltung kurz vor Beginn der Oktobersaison noch einmal hin. Allerdings gibt es auch Ausnahmen, je nachdem, wie streng die Kommunen die Regelung auslegen.

Grund für die Verschärfung der Regel waren die im Frühjahr zahlreich aufgetretenen Beschwerden aus der Bevölkerung. „Pflanzliche Abfälle dürfen auf dem Grundstück, auf dem sie anfallen, durch Liegenlassen, Untergraben, Unterpflügen oder Kompostieren entsorgt werden. Ist dies nicht möglich, sind im Landkreis ausreichend viele Anlagen und Wertstoffhöfe vorhanden, welche den Pflanzenabfall annehmen“, heißt es dazu aus dem Landratsamt. Die Standorte der Anlagen und Wertstoffhöfe seien im Abfallkalender 2018 nachzulesen, der jedem Haushalt zugestellt wurde. Auch einige Kommunen bieten spezielle Entsorgungstage in den Bauhöfen an.

„Grundsätzlich richten wir uns nach den Vorgaben des Landkreises“, macht Tamara Mertinat, Mitarbeiterin der Roßweiner Stadtverwaltung, deutlich. Im Stadtgebiet war es im April noch an zwei Terminen generell gestattet, Gartenabfälle zu verbrennen. Nun wolle die Stadtverwaltung auch im Oktober wieder bis zu vier Termine in Aussicht stellen, an denen es gestattet sein soll, Feuer anzuzünden. „Das sind dann aber nur ganz besondere Ausnahmen. Zum Beispiel wenn es sich um ältere Leute handelt, die vielleicht kein Fahrzeug und keine andere Möglichkeit haben, die Gartenabfälle zu entsorgen. Oder aber wenn zum Beispiel Äste nicht kompostierfähig sind“, so die Mitarbeiterin. Eine vorher beantragte Genehmigung, so wie es beispielsweise für ein Lager- oder Brauchtumsfeuer nötig wäre, sei dafür nicht erforderlich. Ein solches Gartenabfall-Feuer dürfe dann aber nicht länger als zwei Stunden brennen. Die Stadtverwaltung werde Kontrollen durchführen und gegebenenfalls das Löschen des Feuers erzwingen. Auch Bußgelder zwischen 10 und 500 Euro könnten dabei verhängt werden, sagte Tamara Mertinat. Die Landkreisverwaltung droht Bußgelder in Höhe von bis zu 100 000 Euro an.

Auch im Waldheimer Rathaus wurde zunächst über mögliche Verbrennungstermine nachgedacht. Doch nur unter ganz bestimmten Voraussetzungen sei es nun zulässig, Gartenabfälle zu verbrennen. „Wir lassen das nur zu, wenn die Nachbarn nicht gestört werden. Im Stadtgebiet also gar nicht, höchstens auf dem Land, wo der Rauch nicht in die anliegenden Häuser ziehen kann“, erklärte Ordnungsamtschefin Mandy Thümer. Sie appelliere dabei immer an den gesunden Menschenverstand, ergänzte sie noch.

In der Gemeinde Kriebstein ist die Auslegung der Kreisregelung offenbar nicht ganz so streng. „Wir drücken in der Gemeinde auch mal ein Auge zu. Immerhin sind wir hier auf dem Dorf“, sagte Bürgermeisterin Maria Euchler. Handlungsbedarf sehe sie aber, wenn sich ein Nachbar beschwere. Darüber hinaus können Kriebsteiner ihren Baum- und Heckenverschnitt, Gras und Humus auf dem gemeindeeigenen Bauhof-Lagerplatz in Ehrenberg an vier Tagen im Oktober kostenpflichtig abgeben. In der Leisniger Stadtverwaltung wird im aktuellen Amtsblatt noch einmal auf das generelle Verbot hingewiesen. „Die vereinzelt im April oder Oktober festzustellenden, mehr qualmenden als brennenden, dadurch übelriechenden und belästigenden Pflanzenabfallhaufen haben mit rechtmäßigem Handeln gemäß der Pflanzenabfallverordnung jedenfalls nichts zu tun“, heißt es dazu. Auch in Hartha, Döbeln und Zschaitz pochen die Verwaltungen auf die nunmehr verschärften Regeln, die der Landkreis herausgegeben hat.

Von dem Verbot nicht betroffen sind jedoch sogenannte Brauchtumsfeuer. „Solche Lagerfeuer müssen beim Ordnungsamt der Stadtverwaltung mindestens eine Woche vor dem beabsichtigten Termin kostenpflichtig beantragt werden“, erläuterte Döbelns Stadtsprecher Thomas Metcher. Werde eine Genehmigung erteilt, müsse aber immer darauf hingewiesen werden, dass diese ab der Waldbrandwarnstufe 3 ihre Gültigkeit verliert. Dann darf gar kein offenes Feuer angezündet werden. „Auf der Homepage des Landkreises Mittelsachsen ist die aktuelle Waldbrandwarnstufe jederzeit einsehbar“, so Metcher.