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Promillegrenze gilt auch für den Elektro-Rollstuhl

Eine Riesaerin wurde betrunken von der Polizei erwischt. Schlimmstenfalls könnte ihr das Gefährt weggenommen werden.

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© SZ-Archiv/Michel

Von Stefan Lehmann

Riesa. Der Fall weckte Erinnerungen: Eine 57-Jährige war am Mittwochnachmittag mit 3,5 Promille Atemalkohol auf der Dr.-Scheider-Straße von der Polizei angehalten worden. Ein Feuerwehrmann aus Riesa verwies danach direkt auf einen alten Feuerwehrbericht: Im Jahr 2016 leisteten die Kameraden der Polizei Amtshilfe. Die hatte einer alkoholisierten Rollstuhlfahrerin die Weiterfahrt untersagt, die Feuerwehr musste den schweren Rollstuhl bergen und der Frau später ins Klinikum bringen, wo sie medizinisch versorgt worden war. Ob es sich um ein und dieselbe Frau handelt, darüber kann nur spekuliert werden. So oder so droht der Frau im jüngsten Fall aber einiges, sagt Verkehrsrechtler Dieter Müller vom Bautzener Institut für Verkehrsrecht und Verkehrsverhalten IVV. Denn die Promillegrenze gelte natürlich auch für Elektro-Rollstühle. „Bei den langsameren bis sechs Kilometer pro Stunde Höchstgeschwindigkeit liegt sie bei 1,6 Promille. Dann gibt es noch schnellere Elektro-Rollstühle, bei denen ein Pflichtversicherungskennzeichen nötig ist.“ Hier dürfe der Fahrer maximal 1,1 Promille Alkohol im Blut haben. Heißt also: „In jedem Fall ist die Frau in Riesa Straftäterin einer Trunkenheitsfahrt.“

Kritisch sei in diesem Fall vor allem der Promillewert der Frau. „Bei mehr als drei Promille kann man von einem Alkoholproblem sprechen.“ In solchen Fällen sei dann die Fahrerlaubnisbehörde des Landkreises gefragt. Die könne überlegen, der Rollstuhlfahrerin die Erlaubnis zum Betrieb eines elektrischen Rollstuhls zu entziehen. „Das würde dann dem Polizeirevier gemeldet, um die Einhaltung auch zu kontrollieren.“ Äußerstes Mittel wäre es, der Frau gar den Rollstuhl zu entziehen, ähnlich wie besonders renitenten Pkw-Fahrern das Auto weggenommen werden kann. „Das halte ich aber für unverhältnismäßig, man müsste der Frau in jedem Fall einen Handrollstuhl als Ersatz geben.“ Das Problem sei so aber ohnehin noch nicht gelöst – das müsse man grundsätzlicher angehen. „Das geht nur über die soziale Schiene, eine Entziehungskur und einen Aufenthalt in der Suchtklinik.“ Besonders wichtig seien da erfahrungsgemäß Familienangehörige, die zu so einem Schritt ermuntern oder drängen, so der Verkehrsrechtler.