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Silber gegen Rundfunkgebühren

Ein 53-Jähriger steht wegen Nötigung vor Gericht. Der Gebühr wollte er auf besonders kreative Weise entgehen.

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© Symbolfoto: dpa

Von Helene Krause

Döbeln. Anstelle seiner Vermögensauskunft schickte ein 53-jähriger Mann aus Hartha Geschäftsbedingungen an den Gerichtsvollzieher Alexander Kiermeier in Döbeln. Das brachte dem Harthaer einen Strafbefehl wegen versuchter Nötigung ein. Er sollte eine Geldbuße von 1 400 Euro zahlen. Dagegen ging er in Einspruch. Der Fall wurde nun vor dem Döbelner Amtsgericht verhandelt.

Der Angeklagte hatte die Rundfunk- und Fernsehgebühren in Höhe von 690 Euro nicht bezahlt. Deswegen forderte der Gerichtsvollzieher Alexander Kiermeier am 23. Januar 2017 den Schuldner auf, ihm eine Vermögensauskunft zu geben. Der Beschuldigte lud daraufhin aus dem Internet einen Schriftsatz herunter, der offenbar der Reichsbürger-Bewegung entstammt. Das Schreiben gab der Beschuldigte als seine Geschäftsbedingungen aus.

Darin stand, dass Kiermeier von einem Vollstreckungsverfahren abzusehen hätte. Bei weiteren Forderungen sollte er jeweils eine Gebühr von zwei Feinunzen Silber an den Angeklagten zahlen. Alexander Kiermeier erstattete Anzeige. Von dem Schreiben ließ er sich nicht beindrucken. Er setzte die Vollstreckung fort.

„Ich sehe hier nicht den Versuch einer Nötigung“, sagt der Angeklagte. Bei dem Gerichtsvollzieher hat er sich entschuldigt. Wie er schildert, hätte er ihn nicht persönlich gemeint, sondern die Rundfunkanstalten. „Ich habe ihm das Scheiben nur aus Verärgerung geschickt und nicht weiter darüber nachgedacht“, sagt er. In dem Schriftsatz soll auch nichts Konkretes gestanden haben. Außerdem wäre eine Feinunze Silber eine Gewichtseinheit und keine Währung, so der Beschuldigte.

Doch das sieht das Gericht anders. „Auch wenn sie es nicht so einordnen, ist der Tatbestand der versuchten Nötigung erfüllt“, sagt Richterin Marion Zöllner in der Urteilsbegründung. „Man muss lesen, was man ausdruckt.“ Sie verurteilt den Angeklagten zu einer Geldstrafe in Höhe von 450 Euro. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.