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Lebenslänglich für Kindsmörder

Im Januar brachte Dennis Z. in Dresden-Gorbitz seine kleine Tochter um. Jetzt wurde der Mann verurteilt.

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© René Meinig

Alexander Schneider

Wegen Mordes an seiner Tochter wurde der 36-jährige Dennis Z. aus Gorbitz am Donnerstag zu einer lebenslänglichen Freiheitsstrafe verurteilt. Zudem stellte das Landgericht Dresden die besondere Schwere der Schuld des Täters fest – vor Ablauf von mindestens 15 Jahren kann er nicht aus der Haft entlassen werden. Es ist die höchstmögliche Strafe. Als Mordmerkmale erkannte das Gericht Heimtücke und niedrige Beweggründe. Der Angeklagte habe seine dreijährige Tochter aus Rache an seiner von ihm getrennt lebenden Ehefrau erstickt. Z. habe die Tat geplant, das Mädchen sei auf besonders quälende Art und Weise ermordet worden, sagte Landgerichtspräsident Martin Uebele, der Vorsitzende der Schwurgerichtskammer am Nachmittag in seiner einstündigen, präzisen Urteilsbegründung.

Dennis Z. ist Stahlbetonbauer und hat zuletzt als Reinigungskraft in der Uniklinik gearbeitet. Er trug Jeans, eine blaue Kapuzenjacke und versteckte sein Gesicht hinter einer Akte. Dem zweiwöchigen Prozess folgte er mit wenig Regungen und schwieg, was sein gutes Recht ist. Oft schaute Z. aus dem Fenster, als ginge ihn das alles nichts an. Lediglich beim Plädoyer der Staatsanwältin Liane Pospischil sah er sie an. Sie hatte die Höchststrafe gefordert. Demgegenüber argumentierte Verteidiger Jörg Neuber, beide Mordmerkmale seien nicht zweifelsfrei nachzuweisen. Er forderte zwölf Jahre wegen Totschlags. Erst am Ende der Plädoyers sagte Z.: „Ich möchte dazu nichts mehr sagen.“

Das musste er auch nicht. Die Beweislage war klar. Z. hatte seine Tochter am Sonntag, 21. Januar, zwischen 3 und 12 Uhr mit einem Wollhandschuh Mund und Nase zugehalten. Möglicherweise habe der 36-Jährige danach versucht, sich selbst das Leben zu nehmen. Doch mehr als Kratzer, beigebracht mit einer Rasierklinge, und etwas Blut wurde nicht gefunden. „Eine ernsthafte Suizidabsicht können wir an keiner Stelle erkennen“, sagte Uebele. Die Polizei hatte Z. nach Mitternacht in seinem Auto schlafend unter einer Autobahnbrücke bei Nossen gefunden.

Auch das Motiv habe Z. wie „auf einem silbernen Tablett“ geliefert, so der Vorsitzende. In einem Abschiedsbrief an seine Ehefrau schrieb Z.: „...wenn Du das liest, bin ich nicht mehr da“ und die gemeinsame Tochter auch nicht. Seine Frau könne ihn nun nicht mehr erpressen und unter Druck setzen, schrieb er weiter. „Vielleicht denkst Du mal darüber nach, wo Du jetzt alles verloren hast, was Dir lieb und teuer ist.“ Z. unterzeichnete den Brief mit seinem Namen und dem seiner Tochter. Diesen Brief hatte er bereits am Tag vor der Tat um 15.28 Uhr per Einschreiben aufgegeben. Einen zweiten Brief mit Geburts- und Heiratsurkunden und 940 Euro für seine Beerdigung schickte er an seine Mutter. Das Geld, 1 000 Euro, hatte er nur Minuten zuvor unerlaubt vom Konto seiner Frau abgehoben. Daraus zog das Gericht den Schluss, dass der Angeklagte mindestens zwölf Stunden vor der Tat den Entschluss gefasst hatte, seine Tochter zu ermorden.

Z. hatte im Januar 2014 geheiratet. Im März kam die Tochter zur Welt, doch im Jahr 2017 gab es Eheprobleme. Ende Oktober hatte sich die Frau von Z. getrennt. „So weit, so normal“, sagte Uebele. Es habe Streit gegeben, wie in anderen Trennungsfällen auch. Z. zog in einer Wohnung in der Birkenstraße, jedes zweite Wochenende hatte er die Tochter zu Besuch. Er habe seine Tochter, „seine Prinzessin“, geliebt, und auch das Kind war gerne bei ihm.

Dennis Z. habe ein „völlig unschuldiges Kind zum reinen Tötungsobjekt degradiert“, sagte Richter Uebele. Das sei ganz besonders verabscheuungswürdig. Für den Angeklagten spräche lediglich, dass er bislang straffrei war und aus einer emotionalen Anspannung heraus gehandelt habe. „Von Reue haben wir nichts gefunden, mehr Selbstmitleid.“ Für die Noch-Ehefrau als Nebenklägerin hatte Anwalt Hansjörg Elbs ebenfalls die Höchststrafe für Z. gefordert. Er hatte in seinem Plädoyer das ganze Elend dieser Tat auf den Punkt gebracht. Als Mutter des toten Kindes sei seine Mandantin tatsächlich lebenslänglich bestraft.