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Kiesgrube für jedermann?

Ein Spaziergänger und der Verein streiten sich um die Nutzungsrechte des Geländes. Ein Fall für das Landgericht.

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© Sebastian Schultz

Von Kevin Schwarzbach

Zeithain. Die Kiesgrube an der S 88 in Bobersen liegt ruhig. Rundherum sind vor allem Felder. Auch die Elbe fließt nicht weit entfernt. Die Bagger sind schon vor Jahren verschwunden, abgebaut wird längst nichts mehr. Stattdessen lädt das ehemalige Bergbaugelände heute zum Baden und Entspannen ein. Doch die Hinweisschilder rund um das Areal lassen erahnen, dass nicht jeder einfach in das Gelände spazieren und im Wasser seine Bahnen ziehen darf. „Gewässerbenutzung nur für Mitglieder des VSLB“ steht da. Doch ist das Verbot rechtens?

Axel N. zumindest glaubt das nicht. Der Anwohner ging häufiger mit seinem Hund auf dem Gelände spazieren. Bis der Verein für Sport und Landschaftspflege Bobersen (VSLB) eine Unterlassungsklage stellte, der das Amtsgericht Riesa in erster Instanz stattgab. Weil der Beklagte das Gelände noch immer für ein Stück freie Natur hält, ging er in Berufung und brachte den Fall so vor das Dresdner Landgericht.

Dort hat Richterin Ursula von der Beeck eine Grundsatzfrage zu klären, die nicht nur ihr zu schaffen macht, sondern in Zeiten zunehmender privater Nutzung von Wasserflächen häufig Streitpunkt ist: Wann ist Natur öffentlich und wann nicht? Darf jeder durch die Kiesgrube laufen und dort sogar baden gehen? Nein, urteilte das Riesaer Amtsgericht. Eine Auffassung, der sich Richterin von der Beeck grundsätzlich anschließt. „Da es sich bei der Kiesgrube um kein natürliches Gewässer handelt, sieht das Sächsische Wassergesetz auch keinen Gemeingebrauch vor“, sagt sie. Anders verhält es sich beim Land drumherum. „Hierbei handelt es sich um sogenannte freie Landschaft, die zum Zwecke der Erholung von jedem unentgeltlich betreten werden darf.“

Also ist das Betreten des Gewässers verboten, das Spazieren auf dem Land drumherum aber in Ordnung? Nur laufen, aber nicht baden gehen? Diesen Kompromiss bietet Robert Thees, Rechtsanwalt des VSLB, zumindest an. Doch sein Kollege Albert Pfeilsticker lehnt im Namen des Beklagten ab. Er teilt die Auffassung der Richterin nicht. „Der Kiessee ist dadurch entstanden, dass sich die Natur nach Beendigung des Abbaus ihr Gebiet zurückgeholt habe“, sagt er. „Deswegen handelt es sich hier um ein natürliches Gewässer, das dem Gemeingebrauch zur Verfügung steht.“ Robert Thees sieht das gänzlich anders. „Der See entstand durch den menschlichen Eingriff infolge der Baggerarbeiten und ist deswegen kein natürliches Gewässer“, argumentiert er.

Selbst fernab dieser unterschiedlichen Auffassung findet der Konflikt keine Lösung. Der Kläger will den Beklagten nur dann den Zutritt zum Spazieren gewähren, wenn sein Hund draußen bleibt. Axel N. jedoch besteht darauf, auch seinen Hund mit über das Gelände führen zu dürfen. Das Hundeverbot hat weder im Naturschutzgesetz noch in der Polizeiverordnung der Gemeinde Zeithain Bestand, meint er. Werner Maiwald, Vorsitzender des VSLB, dagegen stören vor allem die Vierbeiner. „Was denken Sie, wie es auf dem Gelände aussieht, wenn wir dort Hunde zulassen?“, fragt er die Richterin.

Die Richterin kann beide Seiten verstehen. Auf der einen stehen die Mitglieder des Vereins, die das Gelände in mühevoller Kleinarbeit pflegen und gedeihen lassen. Zudem Geld für ihre Nutzung bezahlen. Auf der anderen stehen die Spaziergänger, die sich in der freien Natur bewegen und erholen wollen. Beide haben Argumente auf ihrer Seite. Der Verein ist überzeugt, dass die Sauberkeit des Geländes nur durch den geordneten Betrieb gewährleistet werden kann. „Es zeigt sich an anderen Gewässern in der Umgebung, wie schnell sie sich bei freier Nutzung zu einer Müllhalde entwickeln“, sagt Maiwald. Die Spaziergänger dagegen stört, dass der Verein ein Stück Natur komplett für sich beansprucht. „Der See ist in Staatseigentum und ich will hier in Ruhe spazieren und mich erholen können“, sagt Axel N.

Da beide Parteien sich nicht auf einen Vergleich einigen können, wird das Gericht ein Urteil sprechen müssen. Weil Albert Pfeilsticker die Revision beantragt und Ursula von der Beeck diese zulässt, muss sie nun das Urteil des Riesaer Amtsgerichts auf Rechtsfehler prüfen und den Streitfall tiefer beleuchten. Die Entscheidung wird jedoch erst im September fallen. Bis dahin bleibt unklar, wer denn nun eigentlich das Gelände der Kiesgrube in Bobersen betreten darf.