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Fesseln nur noch in engen Grenzen erlaubt

Das Bundesverfassungsgericht stärkt die Rechte von Patienten in der Psychiatrie. Das betrifft auch das Sächsische Krankenhaus Großschweidnitz.

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© dpa/Hans-Jürgen Wiedl

Großschweidnitz. Patienten von psychiatrischen Einrichtungen dürfen ans Bett gefesselt werden, wenn sie um sich schlagen und toben. Dafür reichte bislang die Anordnung eines Arztes. Das ist jetzt anders. Die Richter vom Bundes-verfassungsgericht in Karlsruhe haben die Anforderungen verschärft, nach denen eine Fesselung oder Fixierung von Psychiatrie-Patienten erlaubt ist. Jetzt muss jede Fixierung, die länger als eine halbe Stunde dauert, von einem Richter genehmigt werden. Anlass für das Urteil waren Beschwerden von zwei Männern, die das  Gericht angerufen hatten, weil sie sich gegen ihre Fesselung gewehrt hatten.

Im Sächsischen Krankenhaus Großschweidnitz, das eine Vielzahl von Psychiatrie-Patienten betreut, sind immer wieder einmal Fixierungen erforderlich. „Sie sind die grundsätzlich letzte Option der Gefahrenabwehr für den Patienten selbst oder für andere“, sagt Jürgen Vogels. Er ist Referent im sächsischen Ministerium für Soziales und Verbraucherschutz. Das Ministerium ist der Träger des Krankenhauses Großschweidnitz. Vor einer Fesselung müssen alle anderen Alternativen wie ärztliche und psychotherapeutische Gespräche mit den Betroffenen, eine Therapie mit Medikamenten oder sportliche Aktivitäten als physiotherapeutische Maßnahme beispielsweise umgesetzt werden, erklärt er weiter. „Erst wenn diese Maßnahmen ohne Wirkung bleiben, kommt eine Fixierung von Patienten in der Psychiatrie infrage.“

In dem Großschweidnitzer Krankenhaus ist beispielsweise im Mai dieses Jahres 47-mal eine Fesselung von Patienten nötig gewesen. Zusammengenommen hatten diese eine Dauer von insgesamt 450 Stunden im ganzen Monat. Im Juni waren es in 33 Fällen 265 Stunden. Mehr als die Hälfte davon betrifft Zimmereinschlüsse in der Forensik, merkt der Referent an. Die forensische Psychiatrie befasst sich laut Wikipedia mit der Schuldfähigkeit und der Einschätzung des Gefährlichkeitsgrades von Straftätern sowie deren Behandlung.

Bei den von Patienten ausgehenden Gefährdungen handele es sich entweder um Eigengefährdung durch Selbstverletzung oder um fremdgefährdende Verhaltensweisen, erklärt Vogels. Solche Verhaltensweisen sind zum Beispiel Übergriffe auf andere Personen wie Mitpatienten, Angehörige oder Mitarbeiter des Krankenhauses. Auch Eigengefährdungen durch gefährliche Handlungen wie Manipulation an Steckdosen könne zu einer Fesselung von Patienten führen, erläutert der Referent. (SZ/gla)