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Der vage Verdacht reicht nicht

Bundesverfassungsgericht. Karlsruher Richterweisen die Abhörfanatikerin die Schranken.

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Von Wolfgang Janisch

Wer glaubte, das Bundesverfassungsgericht könne den anhaltenden Aufrufen zum Kampf gegen den Terrorismus nicht widerstehen, sieht sich nun wohl endgültig eines Besseren belehrt. Wie schon der Zweite Senat vor gut einer Woche beim Europäischen Haftbefehl, zögerte gestern auch der Erste Senat nicht, die Befugnisse der Ermittler deutlich zurückzuschneiden. Der Stopp des niedersächsischen Abhörgesetzes dürfte Konsequenzen haben: Karlsruhe hat sich dem seit Jahren anhaltenden Trend zur vorbeugenden Verbrechensbekämpfung unübersehbar in den Weg gestellt.

Sicherheitsrisiko Leninbüste?

Fast scheint es, als wollte das Gericht ein Zeichen setzen. Denn es hätte sich ohne weiteres auf eine formale Linie zurückziehen und das Gesetz allein an der mangelnden Landeszuständigkeit scheitern lassen können. Stattdessen nutzten die Richter die Gelegenheit, um zugleich eine heftig umstrittene Frage zu klären: Was bedeutet der Schutz der Privatsphäre, den sie vergangenes Jahr beim großen Lauschangriff angemahnt hatten, eigentlich für die Telefonüberwachung? Fortan gilt auch hier: Wenn die Gespräche in den „Kernbereich privater Lebensgestaltung“ vorstoßen, müssen die Lauscher abschalten oder zumindest die Bänder hinterher vernichten. Wobei die Richter klarstellten, dass Gespräche über Straftaten ganz sicher nicht zu diesem Kernbereich gehören.

Das niedersächsische Gesetz mit seinen nahezu uferlosen Abhörmöglichkeiten machte es dem Ersten Senat besonders leicht. Die Polizei sollte nämlich nicht nur Telefone zwielichtiger Gestalten anzapfen dürfen, die erkennbar ein Verbrechen im Sinn haben. Für die Lizenz zum Abhören sollten schon falsche Freunde genügen: Wer Kontakt mit Menschen hat, die irgendwann eine Straftat begehen könnten, hätte danach mit einem Lauscher in der Leitung rechnen müssen. Der Beschwerdeführer, Strafsenatsvorsitzender beim Oberlandesgericht Oldenburg, sah sich schon deshalb als mögliches Abhöropfer, weil er gelegentlich eine vom linksradikalen Spektrum frequentierte Kneipe besuchte, in der eine Leninbüste steht.

Die Sicherheitspolitiker werden nun auch vorsichtigere Pläne zum vorbeugenden Abhören auf den Prüfstand stellen müssen. Bayern plant so ein Gesetz, auch Bundesinnenminister Otto Schily (SPD) fordert mehr Vorfeldbefugnisse fürs Bundeskriminalamt. Denn wenn in der einen Waagschale ein Grundrecht wie das Fernmeldegeheimnis liegt, muss, um den Eingriff zu rechtfertigen, auf der anderen Seite ein ähnliches Schwergewicht liegen. Was nicht einfach ist, wenn die Polizei noch gar nicht weiß, wer wann welche Straftat begehen will. Hier bestehe das Risiko, dass sich die Polizei nur auf „diffuse Anhaltspunkte für mögliche Straftaten“ und auf ein „schwer fassbares und unterschiedlich deutbares Geschehen“ stütze, erklärte das Gericht.

Grundrecht wiederbelebt

Zwar lässt sich die Argumentation nicht generell auf vorbeugende Verbrechensbekämpfung übertragen, die etwa mit Videoüberwachung, Schleierfahndung und schnell wachsenden Datensammlungen seit Jahren kräftig ausgeweitet worden ist. Dort sind jeweils andere, unter Umständen weniger gewichtige Grundrechte betroffen. Dennoch: Die Verfassungshüter lassen keinen Zweifel daran, dass sie dieser Vorbeugungslogik nicht die Grundrechte opfern wollen.

Ganz nebenbei haben die höchsten deutschen Richter ein Grundrecht wiederbelebt. Das Fernmeldegeheimnis in Artikel 10 Grundgesetz schütze die Bürger nicht nur vor dem Abhören privater Gespräche. Auch die Auswertung des E-Mail-Verkehrs, der Verbindungsdaten und der Standortkennungen von Handys sei ein schwer wiegender Eingriff in das Grundrecht – weil damit das private Umfeld ausgeleuchtet und womöglich Bewegungsbilder gezeichnet werden können. Jürgen Kühling, früher selbst Richter im Ersten Senat, hatte Artikel 10 angesichts der ausufernden Abhörpraxis vor Jahren verbittert als „Totalverlust“ abgeschrieben. (dpa)