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„Weihnachtsfrieden“ beim Finanzamt

Den Bürgern soll keine unangenehme Post unter den Weihnachtsbaum flattern. Deshalb verzichten Finanzämter auf Mahnungen und Kommunen auf Bußgeldbescheide. Damit fallen sie aber nicht unter den Tisch.

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© dpa

Dresden. In den sächsischen Stadtverwaltungen und Finanzämtern kehrt in diesem Jahr wieder der „Weihnachtsfrieden“ ein. Zahlungsbescheide, Mahnungen und andere unangenehme Postschreiben werden meist ein paar Tage zurückgehalten, damit sie nicht unter dem Weihnachtsbaum landen. Nach Angaben des Finanzministeriums sehen Sachsens Finanzämter vom 22. Dezember bis einschließlich Neujahr von Vollstreckungen sowie Außenprüfungen ab. Ausnahmen seien allerdings zulässig, wenn etwa wegen Verjährung ein endgültiger Steuerausfall drohe, erklärte ein Ministeriumssprecher.

Einen Versandstopp für Steuerbescheide und Mahnungen gibt es dagegen nicht. „Bereits fällige Steuern müssen auch während der Weihnachtszeit pünktlich entrichtet werden“, hieß es.

Auch keine Bußgeldbescheide

Auch viele Städte halten während der Feiertage „Weihnachtsfrieden“ mit ihren Bürgern. In Leipzig werden vom 18. bis zum 28. Dezember keine Verwarnungen und Bußgeldbescheide verschickt. Es sei nicht unbedingt erforderlich, derartige Post den Bürgern „unter den Weihnachtsbaum zu legen“, erklärte die stellvertretende Leiterin des Ordnungsamtes, Helga Kästner. Vollstreckungen werden bereits ab dem 16. Dezember ausgesetzt. Vor Jahresende ist allerdings Schluss mit der Schonfrist: Ab 29. Dezember flattern wieder Bescheide ins Haus.

In Dresden werden nach Angaben der Stadt am 17. Dezember die letzten Bescheide verschickt. Dann herrscht bis zum 2. Januar 2015 „Weihnachtsfrieden“. „Was aber nicht bedeutet, dass keine Verstöße angezeigt und geahndet werden“, betonte ein Stadtsprecher. Lediglich der Versand per Post werde in dieser Zeit ausgesetzt.

Vom 22. Dezember 2014 bis zum 2. Januar 2015 werde grundsätzlich auf Mahnung und Vollstreckung von offenen Forderungen verzichtet, erklärte der Chemnitzer Stadtkämmerer Berthold Brehm. Ausnahmen gebe es nur, wenn die Verjährung offener Zahlungen drohe. (dpa)