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Streit um Aussagegenehmigung im Prozess gegen Gruppe Freital

Das Oberlandesgericht hält Fragen nach einem angeblichen V-Mann für unzulässig.

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Von Karin Schlottmann

Dresden. Um 6.30 Uhr standen die Ermittler vor der Tür. Timo S. habe überrascht ausgesehen, sich aber nicht gegen die Durchsuchung gewehrt, sagte ein Beamter des Operativen Abwehrzentrums am Dienstag vor dem Oberlandesgericht Dresden.

Etwa zehn Polizisten, aus Sicherheitsgründen darunter auch Beamte der Bereitschaftspolizei, hätten an dem Einsatz am 3. November 2015 teilgenommen. Zwei Handys, ein Computer, eine Kamera, eine CD der rechtsextremen Musikgruppe „Gigi und die braunen Stadtmusikanten“ und ein Shirt mit Neonazi-Symbol nahmen die Beamten mit.

Wie bei Durchsuchungen üblich, dokumentierten die Beamten ihren Einsatz mit Fotoaufnahmen von den einzelnen Zimmern und den sichergestellten Beweismitteln. Als der Vorsitzende Richter Thomas Fresemann die Fotos im Gerichtssaal auf Bildschirmen für alle sichtbar machte, protestierten einige Verteidiger vergeblich. Es sei ein Verstoß gegen die Persönlichkeitsrechte der Betroffenen, die Bilder öffentlich zu zeigen, die Angeklagten würden vorgeführt, kritisierten sie.

Timo S., der seit dem Tag der Durchsuchung in Untersuchungshaft sitzt, steht mit sieben weiteren mutmaßlichen Rechtsextremisten vor Gericht. Sie sollen die terroristische Vereinigung „Gruppe Freital“ gegründet und Anschläge auf Flüchtlingsunterkünfte verübt haben. Ihnen wird deswegen unter anderem versuchter Mord vorgeworfen. Die Ermittlungsbehörden waren der Gruppe auch mithilfe eines ehemaligen Mittäters auf die Spur gekommen. Er soll sich an die Polizei gewandt und Informationen weitergegeben haben.

Einige Verteidiger verlangten am Dienstag deshalb Auskunft von dem Zeugen über die Hintergründe der Ermittlungen. Der Zeuge sagte, das sei vertraulich behandelt worden, er wisse nicht viel darüber. Die Frage nach einem angeblichen V-Mann wies das Gericht als unzulässig zurück. Der Beamte habe keine entsprechende Aussagegenehmigung. Auch über interne Dienstberatungen dürfe er keine Angaben machen. Polizeitaktische Fragen seien nicht Gegenstand der Beweisaufnahme.