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Sachsen legt neues Schulgesetz vor

CDU und SPD einigen sich auf einen Kompromiss. Wir erklären, welche Regelungen ab August 2018 gelten.

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© Symbolfoto: dpa

Von Andrea Schawe

Sachsens neues Schulgesetz steht: Ein Jahr nach der Vorlage des ersten Regierungsentwurfs haben sich die Fraktionen von CDU und SPD auf einen Kompromiss geeinigt – und damit das Streitthema Nummer eins in der schwarz-roten Koalition geschlossen. Die SZ erklärt, was sich ändert.

Mehrere Gerichtsurteile werden umgesetzt

Das derzeit noch gültige Schulgesetz ist seit 2004 fast unverändert, viele Regelungen sind nicht mehr zeitgemäß. Mit dem neuen Gesetz werden nun Gerichtsurteile umgesetzt: etwa zur Schulnetzplanung und dazu, dass der Freistaat Sachsen Lernmittel kostenlos zur Verfügung stellen muss. Welche das konkret sind, soll in einer Verordnung festgelegt werden. Der Gesetzentwurf übernimmt auch die schon beschlossene Änderung zur Bildungsempfehlung.

Schulen im ländlichen Raum bleiben erhalten

Für Schulen außerhalb der Großstädte werden neue Untergrenzen in den Klassen eingeführt. Grundschulen können mit 12 statt 15 Schülern geführt werden, wenn insgesamt mindestens 60 Schüler an der Schule lernen. Für Oberschulen im ländlichen Raum reichen künftig 20 Schüler pro Jahrgang, um mindestens eine fünfte Klasse zu bilden. Der Entwurf sah bisher 25 Schüler vor. Damit wird das 2011 beschlossene Moratorium für Schulschließungen Gesetz. Gymnasien außerhalb der großen Städte können künftig im Wechsel zwei oder drei Klassen eines Jahrgangs einrichten.

Unterricht über mehrere Klassenstufen ist möglich

Wenn es nicht genug Schüler – etwa für die zweite Fremdsprache – gibt, können die Schulen klassenstufenübergreifend unterrichten. Das gilt allerdings nicht für die Fächer Deutsch, Mathematik sowie die erste Fremdsprache und in der gymnasialen Oberstufe.

Freiwillige Inklusion in Regelschulen

Der gemeinsame Unterricht von Kindern mit und ohne Behinderung soll an allen Schulen möglich sein. Eltern sollen künftig selbst entscheiden können, ob ein Kind mit sonderpädagogischem Förderbedarf in einer allgemeinen Regelschule oder auf einer spezialisierten Förderschule unterrichtet wird. Weil nicht alle Schulen die baulichen Voraussetzungen erfüllen, können sie Kooperationsverbünde gründen – damit sollen zumutbare Schulwege abgesichert werden. Die Grundschulen können bis 2023/24 freiwillig auf Teile der Förderdiagnostik verzichten. Dafür stellt der Freistaat zusätzliches Geld zur Verfügung. 2022 will der Landtag die Entwicklung überprüfen und erneut beraten.

Mehr Freiheiten und Verantwortung für Sachsens Schulen

CDU und SPD einigen sich darauf, dass es weiter Möglichkeiten für neue Schulmodelle geben soll. Sie können auch von unten initiiert werden. Die Leipziger Nachbarschaftsschule und das Chemnitzer Schulmodell – beides Gesamtschulen – sollen erhalten bleiben. Eine Gemeinschaftsschule, wie sie die SPD einführen will, wird es nicht geben. Schulen erhalten Konten und sollen Klassen, Gruppen und Kurse so bilden können, wie es ihren Bedürfnissen entspricht.

Schulsozialarbeiter sollen an allen Oberschulen arbeiten

In Zukunft soll an jeder Oberschule ein Sozialarbeiter arbeiten. Auch für andere Schulsozialarbeit an anderen Schularten wird Geld zu Verfügung gestellt. Darüber hinaus sollen Praxisberater die Schüler bei der Berufsberatung unterstützen. Ganztagsangebote werden im Gesetz verankert.

Mindestschülerzahl für Berufsschulen wird eingeführt

An den Berufschulzentren gilt künftig eine Mindestzahl von 550 Schülern, im Entwurf waren bisher 750 Schüler geplant. Es sind auch Ausnahmen möglich, wenn der Ausbildungsberuf überregional bedeutend ist, etwa die Uhrmacher. Damit sollen Schließungen vor allem in ländlichen Regionen verhindert werden. Die Schulnetzplanung für die berufliche Bildung liegt in Zukunft beim Kultusministerium.

Neue Regelungen sollen erst ab August 2018 gelten

Das Gesetz muss noch vom Landtag verabschiedet werden. Das ist in der Sitzung am 11. April geplant. Am 3. März findet eine Expertenanhörung statt. Das neue Schulgesetz tritt erst zum 1. August 2018 in Kraft – nicht wie ursprünglich geplant zum kommenden Schuljahr. Damit soll genug Zeit sein, um Verordnungen und Verwaltungsvorschriften anzupassen und die Schulen darauf vorzubereiten. Die neu geregelte Lernmittelfreiheit und die Schulnetzplanung werden allerdings schon im August 2017 eingeführt.