Merken

Keine Öltanks im Überschwemmungsgebiet

Das neue Hochwasserschutzgesetz soll Verfahren beschleunigen. Zudem sieht es Regelungen für den Bau vor.

Teilen
Folgen
© imago/Koll

Von Thilo Alexe

Für den Hochwasserschutz hat der Bund neue Regelungen beschlossen. Auch Sachsen ist davon betroffen. Das Hochwasserschutzgesetz II wurde mit den Stimmen des Landes im Bundesrat verabschiedet. Das sind die wichtigsten Neuerungen.

Klagen gegen Schutzmaßnahmen sollen schneller entschieden werden

Sachsen drängt seit Langem auf raschere Zulassungsverfahren beim Hochwasserschutz. Eine Beschleunigung ist nach Angaben des Umweltministeriums bei der Novellierung des sächsischen Wassergesetzes vor vier Jahren gelungen. Im jetzt beschlossenen Gesetz findet sich eine Bundesratsinitiative Bayerns und Sachsens: Klagen gegen Planfeststellungsbeschlüsse für Maßnahmen des öffentlichen Hochwasserschutzes wie etwa der Bau von Deichen oder Flutschutztoren müssen künftig beim Oberverwaltungsgericht erhoben werden. Bislang gehen sie bei einem Verwaltungsgericht ein. Durch die Neuregelung fällt eine Instanz weg. Dadurch besteht früher Rechtssicherheit, ob gebaut werden kann.

Weniger Ausnahmen soll es für Bauen in Überschwemmungsgebieten geben

Für festgelegte Überschwemmungsgebiete gilt bereits ein Bauverbot. Knifflig sind allerdings Ausnahmeregelungen, die das Bauen dennoch ermöglichen. Das neue Gesetz betont die sogenannte nachbarschützende Wirkung: In Gebieten, die statistisch einmal in 100 Jahren oder öfter überflutet werden, kann unter bestimmten Voraussetzungen ein Nachbar gegen ein Bauvorhaben vorgehen, das seine Hochwassersituation verschlechtert. Der Bund erhofft sich, dass das häufige Erteilen von Ausnahmen so begrenzt wird.

Beschränkungen sind auch für Risikogebiete geplant

Auch Anlagen wie Polder und Deiche bieten keinen vollständigen Schutz vor Hochwasser. Diese Erkenntnis findet sich nach Angaben des Dresdner Umweltministeriums im sächsischen Wassergesetz – und nun auch im Bundesgesetz. Von der Regelung betroffen sind Gebiete, die seltener als einmal in 100 Jahren oder beim Versagen der Schutzanlagen überflutet werden. Dort gelten bauliche Beschränkungen. Grundsätzlich darf dort nur an das Hochwasserrisiko angepasst gebaut werden.

Heizöltanks werden in bestimmten Arealen verboten

Neu im Hochwasserschutzgesetz II ist auch eine Regelung zu Heizöltanks. Die Errichtung neuer, wie es offiziell heißt, Heizölverbraucheranlagen ist in Überschwemmungs- und Risikogebieten verboten. Bestehende Anlagen müssen hochwassersicher nachgerüstet werden: in den festgesetzten Überschwemmungsgebieten innerhalb von fünf, in Risikogebieten innerhalb von 15 Jahren. Durch beschädigte Heizöltanks können Schäden entstehen – entweder durch auslaufendes Öl oder durch die Tanks selbst, wenn sie etwa herausgerissen werden und gegen das Haus schlagen. Ausnahmen von der Regelung sind möglich.

Länder können Entstehungsgebiete für Hochwasser ausweisen

Das Bundesgesetz räumt den Ländern die Möglichkeit ein, Hochwasserentstehungsgebiete auszuweisen. In ihnen gelten Bau- und Nutzungsbeschränkungen. Ziel ist, dass Wasser in der Fläche gehalten wird und nicht sofort in die Flüsse abfließt. Die Regel basiert auf einer sächsischen Landesvorschrift. Auf deren Grundlage wurden bereits fünf Entstehungsgebiete in Sachsen ausgewiesen. Sie liegen in den Höhenzügen des Erzgebirges und des Zittauer Gebirges. Für Sachsen ändert sich durch die Regelung also nichts. Der Großteil der Regelungen im Hochwasserschutzgesetz tritt ein halbes Jahr nach der Verkündung in Kraft. Das bedeutet, sie gelten ab Anfang Januar des kommenden Jahres.

Tillich drängt auf Pflichtversicherung

Wie sein Kollege aus Thüringen drängt auch Sachsens Ministerpräsident Stanislaw Tillich (CDU) auf eine Pflichtversicherung gegen Elementarschäden. Tillich sprach unlängst in einem Interview mit der Leipziger Volkszeitung von einer bezahlbaren Elementarschadensversicherung für jeden Bürger. Dagegen regt sich allerdings Widerstand. Gegner haben verfassungsrechtliche Bedenken. Sie gehen davon aus, dass sich Bauherren, die in flutgefährdeten Gebieten bauen, den Schaden schließlich von der Allgemeinheit ersetzen lassen.