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„Dreckspack erschießen“

Dieser Hasskommentar ist nicht strafbar, weil er nach Ansicht von Ermittlern nicht konkret genug ist.

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© dpa-tmn

Dresden. Vor gut einer Woche sorgte die Polizei für große Aufmerksamkeit mit einer bundesweiten Razzia wegen Hasskommentaren im Internet. Die Bundesminister Thomas de Maizière (Innen) und Heiko Maas (Justiz) wollten damit Hetze, Anfeindungen und Drohungen im Netz symbolträchtig den Kampf ansagen. Wer im Internet auf Hasspostings stößt, solle Anzeige erstatten, forderte das Bundeskriminalamt.

Wer dieser Aufforderung folgt, kann jedoch eine Überraschung erleben. Im Detail ist die Strafverfolgung nämlich schwieriger, als sich die Politik dies wünscht. Mitte Mai veröffentlichte das Regionalfernsehen Osterzgebirge-Sächsische Schweiz auf seiner Facebook-Seite einen Beitrag der Bundespolizei. Darin ging es um zwei Rumänen, bei denen umfangreiches Diebesgut – darunter Fahrräder, Navigationsgeräte und Autoradios – gefunden wurde. Ein Facebook-Nutzer kommentierte diesen Beitrag so: „gleich erschießen dieses dreckspack“.

Ein Leser erstattete Anzeige wegen Volksverhetzung bei der Staatsanwaltschaft Dresden. Einige Wochen später stellte der Sachbearbeiter der Behörde die Ermittlungen gegen den Beschuldigten mangels Tatverdachts ein. Eine Aufforderung zu einer bestimmten Straftat liege nicht vor, schrieb der Staatsanwalt an den Anzeigeerstatter. Der Kommentar sei zu „unbestimmt“. Es fehle an Hinweisen auf Zeit, Ort und konkrete Opfer der Tötung.

Auch eine Anklage wegen Volksverhetzung komme nicht infrage, heißt es. Volksverhetzung ist die Aufforderung zu Gewalt- und Willkürmaßnahmen gegen Teile der Bevölkerung oder gegen Einzelne wegen der Zugehörigkeit zu einer Bevölkerungsgruppe. Zwar sei „gleich erschießen ...“ eine Aufforderung zu Gewalt. Sie richte sich aber nicht gegen „Teile der Bevölkerung“, heißt es in dem Schreiben weiter. Der Kommentator habe mit seiner Äußerung nicht den Tod aller Rumänen gemeint. Die Äußerung richte sich also nicht gegen Ausländer oder Rumänen als solche. Der Beschuldigte habe die Aufforderung gegen zwei vermeintliche Straftäter gerichtet. Volksverhetzung liege also nicht vor.

Um den Schreiber wegen Beleidigung anklagen zu können, müssten die beiden Rumänen einen Strafantrag stellen – so steht es im Gesetz. Alles in allem könne dem Beschuldigten ein strafbares Verhalten nicht nachgewiesen werden, schreibt die Staatsanwaltschaft. (SZ/lot)