Merken

Der Beitrag bleibt - der Ärger auch

Der Streit um den Rundfunkbeitrag ist so alt wie der Beitrag selbst. Nun hat das Bundesverwaltungsgericht gut drei Jahre nach Einführung des neuen Modells entschieden: Es hält ihn für verfassungsgemäß.

Teilen
Folgen
© imago

Von Andreas Heimann

Leipzig. Rechtliche Fragen zum Rundfunkbeitrag - das klingt nicht nach einem hochemotionalen Thema. Aber die Diskussion darüber war in den vergangenen Jahren oft genug mit Gefühlen wie Wut und Ärger verbunden. Das gilt vor allem für solche Beitragszahler, die das neue, seit Anfang 2013 geltende Modell für eine willkürliche Zwangsabgabe halten und sich ungerecht behandelt fühlen. Weil sie jeden Monat 17,50 Euro zahlen müssen, auch wenn sie kein Fernsehen gucken oder nicht einmal ein Radio besitzen. Etliche von ihnen haben gegen den Rundfunkbeitrag geklagt. Nun hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgericht in Leipzig geurteilt, der Beitrag verstoße nicht gegen die Verfassung.

Das Gericht weist damit die Klagen gegen den Westdeutschen Rundfunk (WDR) und den Bayerischen Rundfunk (BR) zurück und schließt sich der bisherigen Rechtsprechung an. Schon in den Vorinstanzen waren die Kläger in allen Fällen gescheitert, darunter vor mehr als 30 Verwaltungsgerichten, Oberverwaltungsgerichten und den Landesverfassungsgerichten von Bayern und Rheinland-Pfalz. Vor dem Gericht in Leipzig hatten die Kläger ihre Kritik noch einmal formuliert. Einer der zentralen Punkte: Nach dem neuen Modell wird der Beitrag pro Wohnung erhoben, egal ob es darin Rundfunkgeräte gibt oder nicht.

Als Steuer zu betrachten?

Eine Klägerin betonte, sie habe kein Tablet, keinen Computer, kein Radio und seit 20 Jahren keinen Fernseher mehr. „Ich fühle mich trotzdem als mündige Bürgerin, die viele Möglichkeiten hat, sich zu informieren.“ Eine andere argumentierte: „Braucht man eine Wohnung, um Rundfunk zu empfangen? Nein, das braucht man nicht. Das eine hat mit dem anderen nichts zu tun.“

Wer kann sich vom Beitrag befreien lassen?

Nicht jedermann muss den Rundfunkbeitrag bezahlen, den das Bundesverwaltungsgericht am Freitag für verfassungsgemäß erklärt hat - es gibt diverse Ausnahmen. Wichtig ist, dass Betroffene die Befreiung vom Rundfunkbeitrag aktiv beantragen, automatisch ergibt sie sich nicht.

Einen Überblick über die Voraussetzungen und die jeweils notwendigen Nachweise finden Verbraucher unter www.rundfunkbeitrag.de im Internet. Grundsätzlich gibt es zwei Arten von Gründen - soziale und gesundheitliche.

Soziale Gründe: Befreien lassen können sich zum Beispiel Menschen, die wenig Geld zur Verfügung haben. Dazu zählen Empfänger von Hilfe zum Lebensunterhalt, von Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld oder von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz. Auch Studenten und Auszubildende, die Bafög oder Berufsausbildungsbeihilfe erhalten und nicht bei ihren Eltern wohnen, können sich befreien lassen.

Gesundheitliche Gründe: Auch aus gesundheitlichen Gründen kann man sich befreien lassen. So müssen zum Beispiel blinde Menschen oder solche mit einer starken Sehbehinderung sowie Menschen mit einer sehr starken Hörschädigung den Rundfunkbeitrag nicht zahlen.

Wer kein Rundfunkgerät oder nur ein Radio, aber keinen Fernseher besitzt, kann sich vom Beitrag dagegen erst einmal nicht befreien lassen. Eine entsprechende Klage hatte am Bundesverwaltungsgericht jetzt keinen Erfolg. Die Kläger können noch Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe einlegen.

1 / 5

Ein weiterer Kritikpunkt lautete, der Rundfunkbeitrag sei als Steuer zu betrachten, für die die Länder, die den Beitrag im Rundfunkbeitragsstaatsvertrag geregelt haben, nicht die Gesetzgebungskompetenz hätten. WDR-Justiziarin Eva-Maria Michel betonte, das sei eindeutig nicht so. Denn Steuern würden erhoben ohne Bezug zu individuellen Gegenleistungen. Den gebe es in diesem Fall aber: Die Gegenleistung seien die Angebote des öffentlich-rechtlichen Rundfunks. Und dieser Argumentation schloss sich auch das Gericht an.

Nach dessen Überzeugung lässt die nahezu lückenlose Ausstattung der Wohnungen mit entsprechenden Empfangsgeräten die Annahme zu, dass in den allermeisten davon öffentlich-rechtlicher Rundfunk genutzt werden kann und auch genutzt wird. „Früher war klar, wenn jemand ein Gerät hat, ist davon auszugehen, dass er es auch nutzt“, entgegnete ein Klägeranwalt. Aber nicht bei jeder Wohnung sei davon auszugehen, dass dort Rundfunk empfangen werde. Auch in diesem Punkt widerspricht das Gericht der Sicht der Kläger.

Mit dem Urteil in Leipzig ist das letzte Wort noch nicht gesprochen. „Entschieden wird diese Frage letztlich vor dem Bundesverfassungsgericht“, sagte SWR-Justiziar Hermann Eicher, innerhalb der ARD federführend beim Thema Beitragsrecht. Die Kläger haben die Möglichkeit, sich an die Richter in Karlsruhe zu wenden. Und vieles spricht dafür, dass sie das tun werden. Das hat auch mit den erwähnten Emotionen zu tun: Wer sich so ungerecht behandelt fühlt, dass er bis nach Leipzig klagt, macht dann vermutlich auch noch den nächsten Schritt.

Rückkehr zur alten Rundfunkgebühr?

Eines haben die Verhandlungen um den Beitrag deutlich gezeigt: Wie die Alternativen aussehen könnten, ist unklar. Eine Pro-Kopf-Abgabe regte ein Anwalt an, eine Steuer zur Finanzierung des Rundfunks ein anderer. Steuerfinanzierung und Staatsfernsehen stünden allerdings in einem gewissen Zusammenhang, entgegnete einer der Richter - und Staatsfernsehen solle der öffentlich-rechtliche Rundfunk schließlich gerade nicht sein.

Mehrfach hatten die Klägeranwälte betont, die alte Rundfunkgebühr für die verfassungsrechtlich bessere Variante zu halten. Aber wäre die Rückkehr zu ihr eine Option? „In der Praxis war das der blanke Irrsinn“, sagte Axel Schneider, juristischer Referent beim Bayerischen Rundfunk. „Man musste klären, wer hat welches Gerät, wo, seit wann, und ist es funktionsfähig?“ Dabei seien die Ehrlichen immer die Dummen gewesen - die anderen fanden entsprechende Ausreden.

Vor allem aber sei die Kontrolle heute praktisch unmöglich, weil man auch mit Tablet, Computer und Smartphone Radio hören oder fernsehen kann. Und wie sollte sich herausfinden lassen, wer solche Geräte besitzt und wer nicht? Dieses Problem dürfte in Zukunft noch größer werden - wenn immer mehr Menschen Rundfunk an mobilen Geräten nutzen, wie einer der Klägeranwälte prognostiziert.

Das alte System sei schlecht gewesen, es sei aber durch ein ebenfalls schlechtes ersetzt worden, argumentierte ein anderer. Das Gericht ließ das unkommentiert. Eine Lösung für die Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks, die alle zufriedenstellt, wird es so schnell nicht geben. Und vermutlich bleibt das Thema auch in Zukunft emotional. (dpa)