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Was beim Bäumefällen zu beachten ist

Jetzt ist noch Fällsaison. In Löbau hat das Abholzen für Ärger gesorgt. Es gibt Vorschriften dafür.

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© dpa

Von Romy Kühr

Das Geräusch von Kettensägen gehört dieser Tage zum Alltag in den Städten und Gemeinden. Noch wenige Tage, bis zum Ende des Monats, dauert die aktuelle Fällperiode, in der Bäume und Sträucher abgeholzt werden dürfen. Das nutzen viele private Grundstückseigentümer, aber auch die Kommunen.

Nicht überall läuft das ohne Kritik ab. Wie das aktuelle Beispiel der gefällten Bäume am Wettiner Platz in Löbau zeigt, ist das Abholzen – vor allem großer, alter Bäume – immer wieder Streitthema. Das Umweltamt des Landkreises erklärt:

Was man beim Fällen beachten muss

Wann ist eine Genehmigung zum Fällen erforderlich?

Nach dem Ausschlussprinzip dürfen solche Bäume ohne Genehmigung gefällt werden, die nicht naturschutzrechtlich geschützt sind. Für den Schutz gibt es mehrere Kriterien, teilt das Umweltamt mit. Nicht einfach gefällt werden dürfen Bäume, die als Naturdenkmal eingestuft sind. Das gilt auch für Bäume, welche viele Höhlen für Kleintiere enthalten oder Streuobstwiesen. Auch die Baumschutzsatzung einer Gemeinde kann besondere Regelungen treffen. Löbau hat seine Satzung, wie viele andere Gemeinden auch, schon 2007 aufgehoben. Es gelten also keine besonderen Bestimmungen. Nicht gefällt werden darf ohne Weiteres außerdem unter anderem in Naturschutzgebieten oder wenn sie als Fortpflanzungs- oder Ruhestätten von Tieren dienen, die dem Artenschutz unterliegen. In der Zeit vom 1. März bis zum 30.September darf generell nicht gefällt werden. Grundsätzlich sei es verboten, teilt das Amt mit „wild lebende Pflanzen ohne vernünftigen Grund von ihrem Standort zu entnehmen“. Jeder Eigentümer eines Baumes muss diese Kriterien vor dem Fällen prüfen. Die Naturschutzbehörde hilft im Zweifel.

Wer erteilt eine Genehmigung?

Als Genehmigung können Ausnahmen oder Befreiungen unter den entsprechenden Voraussetzungen infrage kommen, informiert das Amt. Städte und Gemeinden regeln den Umgang mit Bäumen meist in einer Satzung. Sie erteilen auch die Genehmigungen. In allen sonstigen Bereichen genehmigt die untere Naturschutzbehörde.

Muss man Anwohner informieren, wenn Bäume gefällt werden?

Aus naturschutzrechtlicher Sicht ist das nicht nötig, teilt die Landkreisbehörde in Görlitz mit.

Wann gilt ein Baum als ein Naturdenkmal?

Ein Baum kann als Kulturdenkmal denkmalschutzrechtlich geschützt sein. Zum Naturdenkmal kann er durch Rechtsverordnung oder Verwaltungsakt erklärt werden, wenn er die Voraussetzungen erfüllt. Diese Voraussetzungen regeln das Bundes- und das Sächsische Naturschutzgesetz. Er muss zum Beispiel schutzwürdig und schutzbedürftig sein.

Sind bestimmte Arten besonders geschützt?

Die Bundesartenschutzverordnung legt Baumarten fest, die besonders geschützt sind. Auch das Sächsische Naturschutzgesetz trifft Regelungen dazu. Zu den besonders geschützten Gehölzen gehört zum Beispiel die Eibe. Ein absolutes Fällverbot gibt es nicht. Es besteht die Möglichkeit einer Ausnahme oder Befreiung.

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