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Verbrennen von Christbäumen im Landkreis bleibt verboten

Verstöße werden mit einem Bußgeld geahndet. Ausnahmen sind möglich, bedürfen aber einer Genehmigung.

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© Joachim Rehle

Von Thomas Staudt

Landkreis. Sie heißen Glühweinfest oder Winterzauber und manchmal ganz direkt Weihnachtsbaumverbrennen. Bei den ersten Open-Air-Partys des neuen Jahres am vergangenen Wochenende gaben Bratwürste und gehaltvolle Getränke kulinarisch den Ton an. Aber Fichte und Tanne, unter denen am 24. Dezember noch gesungen wurde, zu verbrennen, ist grundsätzlich nicht erlaubt. „Der ausrangierte Weihnachtsbaum gehört ebenso wie Hecken- und Baumverschnitt zu den biologisch abbaubaren, pflanzlichen Abfällen“, teilt Julia Bjar von der Pressestelle des Landkreises Görlitz auf Anfrage mit. Das Kreislaufwirtschaftsgesetz und die Pflanzenabfallverordnung äußern sich dazu ganz eindeutig. Weihnachtsbäume müssen dem Stoffkreislauf wieder zugeführt werden.

Auf Deutsch heißt das: Kompost statt Lagerfeuer. Im Landkreis geht das ohne großen Aufwand. Die Bäume können am Leerungstag einfach neben den Bioabfallbehälter gelegt werden. Wer im eigenen Garten selbst kompostiert, kann den Baum entweder eigenhändig schreddern oder bei einer Kompostieranlage beziehungsweise einem Wertstoffhof vorbeibringen.

Das Verbrennungsverbot hat einen guten Grund. Offene Feuer tragen durch Luftverunreinigung nachweislich zu einer Verschlechterung der Immissionssituation bei. Besonders deutlich wird das bei den alljährlich stattfindenden Hexen- und Sonnenwendfeuern, die sich auch in der Oberlausitz einer großen Beliebtheit erfreuen.

Ausnahmen sind jedoch möglich. Beispielsweise, wenn ein Weihnachtsbaumbrennen als Tradition und wichtiger Höhepunkt im Gemeinde- und Vereinsleben betrachtet wird, kann die zuständige Genehmigungsbehörde trotz des generellen Verbots eine Genehmigung erteilen. Die Erlaubnis ist in aller Regel mit Auflagen verbunden – etwa überwiegend oder ausschließlich trockenes und unbehandeltes Holz zu verwenden, um erhebliche Ruß- und Rauchentwicklung zu vermeiden.

„Gegen den symbolischen Weihnachtsbaum auf der Spitze des aufgeschichteten Brennmaterials wird es dann auch behördlicherseits keine Einwände geben“, so Julia Bjar in ihrer Antwort. Wer gegen die geltenden Verordnungen verstößt, begeht eine Ordnungswidrigkeit und muss bei entsprechender Beweislage mit einem Bußgeld rechnen.