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Urteil: Einbürgerung nur bei gesichertem Lebensunterhalt für Familie

Das Bundesverwaltungsgericht hat die Messlatte für eine Einbürgerung von Ausländern hoch gelegt. Eingebürgert kann nur werden, wer auch den Lebensunterhalt seiner noch im Ausland lebenden Angehörigen sichern kann.

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Leipzig. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Messlatte für eine Einbürgerung von Ausländern hoch gelegt. Eingebürgert könne nur werden, wer auch den Lebensunterhalt seiner noch im Ausland lebenden Angehörigen sichern könne, entschied das oberste deutsche Verwaltungsgericht am Donnerstag in Leipzig. (Az. BVerwG 1 C 23.14)

Der Entscheidung des 1. Senats lag der Fall eines staatenlosen Palästinensers zugrunde, der 1997 in die Bundesrepublik kam. Seit 2003 ist dieser mit einer Jordanierin verheiratet, die mit drei gemeinsamen Kindern in Jordanien lebt. Die Behörden verweigerten ihm die Einbürgerung, weil er Geringverdiener sei und bei einem Nachzug seiner Familie nach Deutschland nicht in der Lage wäre, deren Lebensunterhalt zu bestreiten.

Der 1. Senat wies die Klage des Mannes gegen die Behördenentscheidung ab. „Bei der Ermessenseinbürgerung nach § 8 Staatsangehörigkeitsgesetz muss der Einbürgerungsbewerber sich und seine Angehörigen zu ernähren imstande sein“, teilte das Gericht mit. Das Gesetz erfordere solide wirtschaftliche Verhältnisse des Ausländers. So solle „einem künftigen Bezug steuerfinanzierter Sozialleistungen im Inland“ vorgebeugt werden. (dpa)