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Kein Schadenersatz für Stadionverbot

Das Oberlandesgericht Frankfurt hält Stadionverbote grundsätzlich für rechtmäßig und hat eine Klage von Fußballfans auf Schadenersatz zurückgewiesen.

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© Symbolbild/dpa

Frankfurt/Main. Wenn die Gefahr besteht, dass Fußballfans Spiele stören werden, sind bundesweite Stadionverbote grundsätzlich rechtmäßig. Das bekräftigte das Oberlandesgericht Frankfurt/Main (OLG) mit einem am Donnerstag veröffentlichten Urteil. Damit wies es zugleich Schadenersatzansprüche betroffener Fans zurück. Fußballfans und Mitglieder eines Vereins sogenannter Ultras hatten gegen den Deutschen Fußball-Bund geklagt.

Vor einem Bundesligaspiel im März 2013 war es am Flughafen Dortmund zu einer Auseinandersetzung von Mitgliedern verschiedener Fußballclubs gekommen. Gegen die Kläger waren Ermittlungsverfahren wegen Landfriedensbruchs eingeleitet worden. Der DFB verhängte wegen dieser Ermittlungsverfahren gegen die Kläger bundesweite Stadionverbote unterschiedlicher Dauer aus, hieß es in der OLG-Mitteilung.

Nachdem die Staatsanwaltschaft die Ermittlungsverfahren im November 2013 eingestellt hatte, hob der DFB die Stadionverbote auf, woraufhin die betroffenen Fußballfans Schadenersatz forderten. Sie waren der Ansicht, die Stadionverbote seien unwirksam gewesen. Es hätte an der Vorlage einer schriftlichen Vollmacht des Sicherheitsbeauftragten des DFB bei der Übersendung der Verbote gefehlt. Außerdem hätte Willkür vorgelegen. Den entgangenen „Genuss der Spiele“ wollten die Kläger mit pauschal 500 Euro entschädigt haben. Zudem sollten ihre Rechtsanwaltskosten erstattet werden.

In der ersten Instanz hatte das Landgericht den Klägern Schadenersatz in Höhe der Rechtsanwaltskosten zugesprochen. Weitere Schadenersatzansprüche wurden nicht anerkannt. Zudem hatte das Landgericht festgestellt, dass das Stadionverbot gerechtfertigt gewesen sei. Dagegen legten Kläger und DFB Berufung beim OLG eingelegt.

Das OLG urteilte nun, dass der DFB keinerlei Zahlungen an die Kläger zu leisten hat. „Mit der Verhängung der Stadionverbote sei keine schwere Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Kläger verbunden gewesen, die einen Anspruch auf Geldentschädigung rechtfertigen könnte“, hieß es in der Urteilsbegründung. Der Ausspruch eines bundesweiten Stadionverbots sei vom Hausrecht des Veranstalters gedeckt, wenn ein sachlicher Grund hierfür vorliege.

Stadionverbote bezweckten eine präventive Wirkung. Dies rechtfertige es, sie auch gegen Besucher auszusprechen, „die zwar nicht wegen einer Straftat belangt werden, deren bisheriges Verhalten aber besorgen lässt, dass sie bei künftigen Spielen sicherheitsrelevanter Störungen verursachen werden“. Der DFB habe damit zu Recht die Ermittlungsverfahren zum Anlass für den Ausspruch der Stadionverbote genommen. Die Dauer der Verbote sei auch nicht willkürlich gewesen.

Die Entscheidung kann nicht mit einem Rechtsmittel angefochten werden. (dpa)