Von Birgit Ulbricht
Großenhain. Es gehört zu den hartnäckigen Irrtümern, dass Hunde im Wald immer an der Leine laufen müssen. Gehorcht der Hund Befehlen und ist stets auf Abrufweite, muss er das nicht. Ausnahmen können bestimmte Brutzeiten sein, doch selbst das muss ausgewiesen sein. Erfahrene Jäger wissen das.
Hundehalter sind da oft verunsichert. Dagegen glauben viele, im Stadtpark oder auf Grünflächen wie am Kupferberg könnten sie ihren Vierbeiner schon mal laufen lassen. Doch genau das stimmt nicht.
In Deutschland kann jede Kommune, jedes Bundesland die Leinenpflicht für sich regeln. Und Großenhain geht da rigide vor. Laut Ortspolizeiverordnung besteht auf allen öffentlichen Flächen, Wegen und Plätzen Leinenzwang. Das gilt auch für die Dörfer, die als Ortsteile der Stadt plötzlich dieser Regelung unterliegen und die eigentlich genug Freiraum für Mensch und Hund haben.
Drei Fälle, drei Urteile
Weil der Gesetzgeber aber „eine Regelung für unzulässig erklärt, nach der ohne Rücksicht auf Art und Größe der Hunderasse für das gesamte Gemeindegebiet ohne zeitliche Ausnahmen ein genereller Leinenzwang besteht, weil sie gegen das verfassungsrechtliche Übermaßverbot verstößt – sprich die Rechte von Tierhaltern und die der artgerechten Tierhaltung unangemessen eingeschränkt werden – hat die Stadt vor ein paar Jahren den Hundefreilaufplatz am Schacht ausgewiesen.
Formal ist sie damit auf der sicheren Seite. Allerdings ist es lebensfremd, dass Zabeltitzer oder Straucher mit ihrem Vierbeiner zum Toben an den Schacht fahren. In diesem Jahr hat der Vollzugsdienst deswegen einmal ein Bußgeld über 55 Euro ausgesprochen. Auch beim Maulkorbzwang geht Großenhain weiter als andere Kommunen. Während in vielen Städten nur Kampfhunde bei großen Menschenansammlungen Maulkorb tragen müssen, gilt das in Großenhain für alle Hunderassen.