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Telekom klagt erfolgreich gegen Vorratsdatenspeicherung

Die Deutsche Telekom kann nicht dazu verpflichtet werden, im Rahmen der Vorratsdatenspeicherung die Verbindungsdaten ihrer Kunden zu speichern. Dies entschied das Verwaltungsgericht.

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© dpa

Köln. Die Deutsche Telekom kann nicht dazu verpflichtet werden, im Rahmen der Vorratsdatenspeicherung die Verbindungsdaten ihrer Kunden zu speichern. Dies entschied das Verwaltungsgericht Köln am Freitag und gab damit einer Klage des Bonner Konzerns statt. Laut dem Gericht verstößt der entsprechende Paragraf (§ 113a und b) im deutschen Telekommunikationsgesetz gegen Europarecht. Das Kölner Gericht folgte mit seinem Urteil einer Eilentscheidung des nordrhein-westfälischen Oberverwaltungsgerichts vom Juni 2017. (AZ.: 9 K 7417/17)

Im Anschluss an die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts hatte die Bundesnetzagentur als zuständige Aufsichtsbehörde die Speicherpflicht der Provider für sämtliche Verkehrs- und Standortdaten zunächst ausgesetzt. Die Kölner Richter erklärten nun, eine nationale Regelung, die zur Bekämpfung von Straftaten eine allgemeine Vorratsspeicherung vorsehe, stehe der EU-Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation entgegen. Entsprechende Gesetzesauflagen verletzten die betroffenen Telekommunikationsunternehmen in ihrer unternehmerischen Freiheit, die in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union festgeschrieben ist.

Angesichts der vom Europäischen Gerichtshof am Beispiel der schwedischen und britischen Rechtslage festgestellten Rechtswidrigkeit derartiger Regelungen sei auch die Telekom nicht zur Speicherung der Verbindungsdaten ihrer Kunden verpflichtet, argumentierte das Gericht. In dieser Frage gelte der Vorrang des EU-Rechts. Deshalb seien die Vorschriften des deutschen Telekommunikationsgesetzes nicht anwendbar und müssten von der Telekom auch nicht befolgt werden.

Gegen das Urteil kann Berufung am Oberverwaltungsgericht NRW eingelegt werden. Sollten sich beide Seiten darauf einigen, wäre wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache auch Revision beim Bundesverwaltungsgericht in Leipzig möglich.

Bundesregierung und Bundestag hatten im Jahr 2015 beschlossen, die Vorratsdatenspeicherung wieder einzuführen. Das neue Gesetz sollte Telekommunikationsanbieter ab Juli 2017 erneut verpflichten, IP-Adressen und andere Vorratsdaten für Behördenzwecke zu speichern. Verbindungsdaten von Kunden sollten zehn Wochen lang gespeichert werden können, Standortdaten von Handys einen Monat lang. (epd)