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Tat nicht nachzuweisen

Eine 39-jährige Döbelnerin soll Geld unterschlagen haben. Aber hat sie wirklich 50 Euro einer anderen Frau aus dem Bankautomaten genommen?

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© Patrick Seeger / dpa

Von Helene Krause

Döbeln. Recht schwierig gestaltete sich der Tatnachweis für Staatsanwaltschaft und Richterin Christa Weik. Angeklagt vorm Amtsgericht Döbeln war eine 39-jährige Frau. Vorgeworfen wurde der Döbelnerin Unterschlagung. In den Morgenstunden des 3. November 2016 hob sie in der Sparkasse am Erich-Heckel-Platz in Döbeln Geld ab. Vor ihr soll eine Kundin 50 Euro im Ausgabeschacht des Geldautomaten vergessen haben. Obwohl die 39-jährige wusste, dass ihr das Geld nicht gehört, soll sie es genommen haben, so der Vorwurf der Staatsanwaltschaft. Gegen einen Strafbefehl über 900 Euro ging sie in Widerspruch.

„Ich habe das Geld nicht genommen“, sagte die Angeklagte zu Beginn der Verhandlung. „Im Schacht lag kein Geld. Ich habe auch niemanden in dem Raum gesehen.“ Die Anklage bezieht sich auf genaue Zeitabläufe: Die Geschädigte hob die 50 Euro um 8.22 Uhr und 17 Sekunden ab. 17 Sekunden später war der Vorgang des Geldabhebens beendet. Sollte ein Kunde im Ausgabeschacht Geld vergessen, zieht der Automat es nach 30 Sekunden wieder ein. Um 8. 23 Uhr und 12 Sekunden steckte die Angeklagte ihre Geldkarte in den Automaten. Da die Überwachungskamera nur eingeschaltet ist, wenn eine Geldkarte im Automaten steckt, wurde nicht aufgezeichnet, ob die Beschuldigte das Geld aus dem Schacht genommen hat und erst danach ihre EC-Karte in den Geldautomaten steckte. Videoaufnahmen von der Raumkamera sind nicht mehr vorhanden.

Die Geschädigte sagte als Zeugin, dass sie zuerst Kontoauszüge geholt habe. Dann sei sie zum Geldautomaten gegangen. „Ich war durch die Kontoauszüge abgelenkt“, schildert sie. „Ich habe vergessen, das Geld aus dem Ausgabeschacht zunehmen.“ Erst als sie an der Kasse in der Kauflandfiliale gestanden hat, merkte sie, dass ihr das Geld fehlte. Eine Nachfrage bei der Bank ergab, dass es nicht wieder eingezogen, sondern abgebucht wurde.

Weil sie abgelenkt war, steckte die Geschädigte entgegen ihrer sonstigen Gewohnheit ihre Geldkarte nicht wie üblich in ihr Portemonnaie, sondern in ihre Manteltasche. Die Kontoauszüge will sie in ihre Handtasche gesteckt haben. Ob die Geschädigte das Geld aus Unachtsamkeit im Geldautomat vergessen hat, ob sie es versehentlich in die Manteltasche gesteckt und später verloren hat, oder ob sie es mit den Kontoauszügen zusammen in ihre Handtasche gesteckt und dann verloren oder verlegt hat, ist nicht klärbar. Ebenso kann eine ältere Dame, die mit dem Opfer in der Sparkasse war, das Geld genommen haben. Das Gericht sprach die Angeklagte frei.