Merken

Stadt stellt Abrissantrag

Obwohl die Häuser der Fährmannstraße 1 bis 3 unter Denkmalschutz stehen, will sie die Verwaltung beseitigen.

Teilen
Folgen
© Claudia Hübschmann

Von Udo Lemke

Meißen. Was mit den der Stadt gehörenden Häusern auf der Fährmannstraße werden soll, lautete die Frage: „Die Stadt hat im Januar einen Antrag auf denkmalschutzrechtliche Genehmigung zum Rückbau gestellt. Dieser Antrag betrifft die Nr. 1/2 und 3. Die Nummer 4 ist kein Denkmal und könnte, ohne denkmalschutzrechtliche Belange zu beachten, rückgebaut werden.“ So die Antwort von Stadtsprecherin Katharina Reso.

Richtig ist, dass Rückbau Abriss heißt. Nicht richtig ist, dass das nicht denkmalgeschützte Haus Nummer 4 einfach abgerissen werden könnte. Im sächsischen Denkmalschutzgesetz heißt es dazu, „bauliche Anlagen in der Umgebung eines Kulturdenkmals, soweit sie, für dessen Erscheinungsbild von erheblicher Bedeutung sind, dürfen nur mit Genehmigung der Denkmalschutzbehörde errichtet, verändert oder beseitigt werden“. Der Abriss der Nummer 4 würde das Bild eines geschlossenen Straßenzuges zerstören, ein Neubau an seiner statt, erheblich verändern.

Die Stadt Meißen hat nach Auskunft von Sprecherin Katharina Reso ihren Abrissantrag bei der Unteren Denkmalschutzbehörde des Landratsamtes Meißen gestellt. Deren Leiter, Andreas Christl, weilt im Urlaub, so dass eine aktuelle Stellungnahme zu dem Vorhaben nicht bei ihm abfragbar ist. Allerdings liegt eine Einschätzung zur Fährmannstraße aus dem vergangenen Jahr vor, die nach wie vor gültig ist. Darin erklärt Christl, „die bei der Besichtigung der Gebäude Fährmannstraße 1, 2 (Vorderhaus) und 3 vorgefundene Bausubstanz weist trotz des seit mindestens 2012 unterlassenen Bauunterhalts keine gravierenden Schäden auf.“ So dass die Substanz der Häuser nicht als baufällig einzuschätzen ist.

Auch das Argument der Stadtverwaltung, dass die Fährmannstraße im Überschwemmungsgebiet der Triebisch und der Elbe liegt, ließ Christl nicht gelten, „da das Überschwemmungsgebiet einen Großteil der historischen Innenstadt, der Triebischvorstadt und weitere Bereiche stromauf und stromabwärts umfasst“. Die betroffenen Areale der Altstadt sollen ja auch nicht abgerissen werden, nur weil sie hochwassergefährdet sind.

Warum die Stadtverwaltung die Häuser an der Fährmannstraße unbedingt abreißen will, lautete eine weitere Frage der SZ: „Primär geht es der Stadt Meißen um die Umsetzung eines nachhaltigen städtebaulichen Konzepts zur Quartiersentwicklung an Triebischufer und Fährmannstraße“, erklärt Sprecherin Katharina Reso. Dieses von Architekturbüro Claus-Dirk Langer in Patenschaft mit May Landschaftsarchitekten aus Dresden vorgelegte Konzept sieht den Abbruch von Häusern am Triebischufer, deren teilweise Neuerrichtung und die Schaffung eines großzügigen Freibereichs vor.

Die Aussage der Unteren Denkmalschutzbehörde dazu: „Das städtebauliche Konzept ist denkmalpflegerisch und denkmalschutzrechtlich abzulehnen. Insgesamt kann dem Abriss der Kulturdenkmale an der Fährmannstraße aus denkmalpflegerischer Sicht nicht zugestimmt werden.“ Zudem könnte die Stadt Meißen nicht mit Fördergeldern für den Abriss rechnen. In einem im vergangenen Jahr veröffentlichen Handbuch des Bundes zur Hochwasservorsorge, ist das Beispiel Fährmannstraße aufgeführt. Als Fazit der Betrachtung wird dort ausgeführt, „dass ein Siedlungsrückzug grundsätzlich umsetzbar ist. Die zurückzubauende Bausubstanz darf jedoch nicht denkmalgeschützt oder das Stadtbild prägend sein“. Einen solchen Abriss würde der Bund nicht über die Städtebauförderung unterstützen.

Bleibt die Frage, inwieweit der Stadtrat in die Pläne der Stadtverwaltung zu Häuserabrissen auf der Fährmannstraße einbezogen werden muss. „Juristisch gesehen muss der Stadtrat über den Abriss nicht gesondert beschließen. Über mögliche Mittel zur Umsetzung eines Konzeptes dagegen schon“, erklärte Stadtsprecherin Katharina Reso. Das heißt, dass der Stadtrat erst einmal über das vorgestellte städtebauliche Konzept und dann über Mittel zu seiner Umsetzung beschließen müsste. Allerdings wäre eine Förderung über Mittel des Bundes zur Städtebauförderung nicht möglich.