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„So einfach zurücktreten kann der Ortsbürgermeister nicht“

Zittaus Hauptdezernent Thomas Mauermann erklärt, was der angedrohte Rücktritt des Wittgendorfer Ortschefs Frank Härtelt bedeuten würde.

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© Rafael Sampedro

Von Jan Lange

Zittau/Wittgendorf. Mit der Fusion der Ortswehren von Wittgendorf, Hirschfelde und Dittelsdorf will sich Wittgendorfs Ortsbürgermeister Frank Härtelt (CDU) nicht abfinden. Er droht mit seinem Rücktritt. Die SZ hat Zittaus Hauptdezernent Thomas Mauermann befragt, ob das so einfach möglich ist.

Herr Mauermann, kann der Wittgendorfer Ortsbürgermeister Frank Härtelt so einfach zurücktreten?

Der ehrenamtliche Ortsvorsteher ist laut Sachsens Gemeindeordnung Ehrenbeamter auf Zeit, dessen Amtszeit mit der der Ortschaftsräte endet. Insoweit unterliegt er den beamtenrechtlichen Regelungen. Sein Dienstvorgesetzter ist der Oberbürgermeister, der für die Ernennung, Versetzung und Entlassung der Gemeindebeamten zuständig ist. So einfach zurücktreten kann er also nicht. Seine Entlassung kann er nur verlangen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Beendigungsgründe wären zum Beispiel ein höheres Alter als 65, eine anhaltende Krankheit oder wenn man zehn Jahre dem Ortschaftsrat angehört hat.

Frank Härtelt ist bereits 68 und gehört seit über zehn Jahren dem Ortschaftsrat an. Damit wären ja mindestens zwei Beendigungsgründe erfüllt?

Das ist richtig. Aber ein Antrag auf Beendigung der Funktion ist gegenüber der Entlassungsbehörde schriftlich zu stellen. Eine einseitige Erklärung des Ortsvorstehers zum Zurücktreten ist nicht zulässig. Über den Antrag entscheidet der Oberbürgermeister. Ortschaftsrat oder Stadtrat haben da kein Mitspracherecht.

Es steht ja auch die Drohung im Raum, dass der gesamte Ortschaftsrat zurücktritt. Sieht es da ähnlich aus?

Die Beendigungsgründe gelten genauso für Stadt- oder Ortschaftsräte. Ein Ortschaftsrat kann also nicht gemeinschaftlich zurücktreten. Die Ablehnung der ehrenamtlichen Tätigkeit erfordert einen wichtigen Grund. Jeder einzelne Rat muss einen solchen Grund für sich nachweisen. Ob ein Rat dann ausscheidet, entscheidet in ordentlicher Sitzung der jeweilige Ortschaftsrat mit einfacher Mehrheit.

Dann würden die Ortschaftsräte über ihr eigenes Ausscheiden entscheiden?

Das Ausscheiden jedes Ortschaftsrates muss einzeln beschlossen werden. Der jeweils betroffene Ortschaftsrat wäre befangen und darf sich an der Abstimmung über sein eigenes Ausscheiden nicht beteiligen.

Gibt es Nachrücker für die womöglich zurücktretenden Ortschaftsräte?

Entsprechend des Wahlergebnisses gibt es für die Liste der CDU zwei Ersatzpersonen.

Was ist, wenn mehr Räte zurücktreten, als nachrücken können? Müsste dann nachgewählt werden?

Eine Ergänzungswahl ist erforderlich, wenn mehr als ein Drittel der Räte ihre ehrenamtliche Tätigkeit beenden und keine Nachrücker mehr zur Verfügung stehen. Bei einem solchen Urnengang werden nur die freien Plätze nachgewählt, wobei sich an dieser Wahl alle Parteien und Wählervereinigungen wieder beteiligen können.

Könnten einzelne Räte bei einer solchen Nachwahl auch wieder antreten?

Einzelne Ortschaftsräte, die ausgeschieden sind, können nicht mehr zur Ergänzungswahl antreten, da wahrscheinlich der eingereichte Beendigungsgrund noch aktuell sein dürfte.

Welche Kosten würden bei einer Nachwahl auf die Stadt Zittau zukommen?

Die tatsächlichen Kosten würde ich auf 1000 Euro schätzen.

Könnte ein solcher Rücktritt Auswirkungen auf die Zukunft aller Ortschaftsräte haben?

Ob die momentane Diskussion im Ortschaftsrat Wittgendorf Auswirkungen auf die Zukunft aller Ortschafträte haben kann, vermag ich nicht abschließend zu sagen. Aber aus meiner persönlichen Sicht, denk ich eher nicht.

Hinter der Rücktrittsdrohung steckt viel Frust. Könnte es nicht schwierig werden, neue Kandidaten für den Wittgendorfer Ortschaftsrat zu finden?

Dazu kann ich nichts sagen. Das ist Aufgabe der Parteien und Wählervereinigungen.