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Schlesischer Streuselkuchen darf seinen Namen behalten

Deutsche Bäcker hatten den Verlust der Namensrechte befürchtet, nachdem Polen den Kuchen unter seinem polnischen Namen als geografisch geschützt eintragen ließ.

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© Foto: Nikolai Schmidt / nikolaischmidt.de

Luxemburg/Görlitz. Bäcker in und um Görlitz hatten befürchtet, dass sie ihre Backwaren nicht länger „Schlesischer Streuselkuchen“ nennen dürfen. Der Grund: Polen hatte die Bezeichnung „Kolocz slaski“ bzw. „Kolacz slaski“ in das EU-Register der geschützten geografischen Angaben eintragen lassen. Der Name ist ein Sammelbegriff für „Schlesischen Kuchen“, wurde aber offiziell im EU-Amtsblatt mit „Schlesischer Streuselkuchen“ übersetzt. Der Zentralverband des Deutschen Bäckerhandwerks reagierte und klagte vorsorglich beim Europäischen Gericht in Luxemburg. Mit Erfolg. Die Übersetzung sei ein redaktioneller Fehler, entschied das Gericht am Mittwoch. Die deutsche Bezeichnung „Schlesischer Streuselkuchen“ kann weiterhin von deutschen Bäckern verwendet werden.

„Wir freuen uns, dass das EuG das klargestellt hat. Das ist ein Erfolg für das Bäckerhandwerk“ freut sich Michael Wippler, neuer Präsident des Zentralverbandes des Deutschen Bäckerhandwerks e.V. „Unsere Klage richtete sich nicht gegen die polnischen Handwerksbäcker, zu denen wir sehr freundschaftliche Beziehungen unterhalten. Unser Ziel war lediglich Rechtssicherheit für unsere Mitgliedsbetriebe, die durch das Urteil nun hergestellt wurde“, so Wippler. Die Eintragung der Bezeichnung „Kolocz/Kolacz slaski“ bleibt bestehen. „Schlesischen Streuselkuchen“ gibt es aber weiterhin auch aus deutscher Produktion. (szo)

(EuG, Urteil vom 07.10.2015 in der Rechtssache T-49/14, Rn.53, 56, 57, 78, 79, 89).