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Opa missbraucht Enkel

Einem 59-Jähriger werden sexuelle Handlungen an einem Sechsjährigen vorgeworfen. Der Mann zeigt keine Reue.

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Von Helene Krause

Einem Mann aus Burgstädt wird der sexuelle Missbrauch eines Kindes vorgeworfen. Zwei der drei angeklagten Taten gesteht der 59-Jährige in der Schöffenverhandlung vor dem Amtsgericht Döbeln. Eine Tat soll ausversehen geschehen sein.

Zwischen dem 23. November 2013 und dem 26. April 2014 soll der Angeklagte mit seinem damals sechsjährigen Enkel im Wohnzimmer gesessen und ferngesehen haben. Der Beschuldigte soll an den Penis des Kindes gegriffen und daran manipuliert haben. Gleiches musste der Enkel mit dem Penis des Angeklagten tun. Zu einer weiteren gleichartigen Tat soll es in der Nacht zum 27. April vergangenen Jahres gekommen sein. In einem dritten Tatvorwurf wird dem Beschuldigten zur Last gelegt, am 27. April 2014 das Kind nochmals derartig angefasst zu haben. Als es zu der Tat kam, sollen Täter und Opfer nach dem Mittagessen auf dem Boden der Gartenlaube im Kleingarten des Beschuldigten gesessen haben.

Wegen der Taten musste sich der Junge in psychologische Behandlung begeben. Sein ganzes Verhalten habe sich verändert.

Während der Angeklagte die erste und die dritte Tat gesteht, spricht er bei der zweiten Tat von einem Zufall. Angeblich habe er seine Unterhose angezogen. Dabei sei sein Geschlechtsteil aus Versehen herausgerutscht. Der Enkel hätte es dann angefasst. Doch das glauben ihm weder Richterin Marion Zöllner noch die Staatsanwaltschaft. Schon in der Vergangenheit soll es sexuelle Handlungen gegeben haben, sagt eine Zeugin in der Verhandlung. Trotzdem hat der Angeklagte bisher keine Vorstrafen.

„Statt Schuldeinsicht und Reue zu zeigen, schieben sie dem Kind die Schuld in die Schuhe“, sagt Richterin Zöllner in der Urteilsbegründung. Sie weist auf das besondere Vertrauenverhältnis zwischen Opa und Enkel hin, das der Angeklagte schändlichst missbraucht habe. Sie verurteilt den Mann wegen sexuellen Missbrauchs in drei Fällen zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten, ausgesetzt auf drei Jahre Bewährung. Außerdem wird der Beschuldigte einem Bewährungshelfer unterstellt, und er muss dem Gericht jeden Wohnungswechsel anzeigen.