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NPD-Politiker verliert vor Gericht

Die Verwaltungsrichter weisen Peter Schreibers Klagen gegen die Strehlaer Bürgermeisterwahl ab. Eine wichtige Frage bleibt dabei jedoch offen.

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© Eric Weser

Von Eric Weser

Strehla/Dresden. Vors Dresdner Verwaltungsgericht zu ziehen, hat dem Strehlaer NPD-Politiker Peter Schreiber nichts genützt: Seine Klagen gegen die Strehlaer Bürgermeisterwahl wurden abgewiesen. Schreiber hatte zum einen dagegen geklagt, dass ihn der Strehlaer Wahlausschuss im Mai von der späteren Wahl ausgeschlossen hatte. Zum anderen hatte der Politiker den ersten Wahlgang vom 7. Juni angefochten. Beide Rechtsstreitigkeiten hätten sich aber erledigt, so die Auffassung der Dresdner Verwaltungsrichter.

Das Gericht habe mehrere Probleme zu klären, so der Vorsitzende Richter zum Auftakt der Verhandlung. Zum einen, ob sich ein möglicher Fehler bei der Prüfung der Kandidaten auf die weitere Wahl durchschlage. Und, ob sich ein möglicher Mangel im ersten Wahlgang auf den Zweiten auswirke. Um es vorwegzunehmen: Die Richter sahen es letztlich nicht so.

Bedenkliche Entscheidung

Den zweiten Wahlgang vom 28. Juni werteten die Verwaltungsrichter als eigenständige Wahl. Weil niemand – auch nicht Peter Schreiber – diese Wahl angefochten hatte, sei sie gültig. Daran wollten auch die Dresdner Richter nicht rütteln. Die Beständigkeit von Wahlen sei ein Gut, das im Sinne der Rechtssicherheit verteidigt werden müsse, erklärte der Vorsitzende und zitierte dazu das Bundesverfassungsgericht.

Deutlich mehr Redebedarf gab es zur Entscheidung des Strehlaer Wahlausschusses gegen Peter Schreiber. Das Gremium hatte den NPD-Politiker von der Wahl ausgeschlossen. Begründet hatte der Ausschuss das mit verschiedenen öffentlichen Äußerungen Schreibers, die eine mangelnde Verfassungstreue belegen sollten. Unterm Strich biete Schreiber nicht die gesetzlich geforderte Gewähr dafür „jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes einzutreten“, so der Ausschuss damals.

Die Verwaltungsrichter äußerten starke Bedenken gegen dieses Vorgehen. „Dass ein Wahlausschuss sich mit so dürftigen Worten so weit aus dem Fenster hängt, halte ich nicht unbedingt für zielführend“, so der Vorsitzende. Der Wahlausschuss sei ein Gremium von Ehrenamtlichen und könne sich bei seiner Kandidaten-Prüfung um Formalien kümmern. Etwa, ob jemand entmündigt sei oder strafrechtlich verurteilt, denn das lasse sich mit Gerichtsentscheidungen nachweisen. Dass Wahlausschüsse inhaltliche Entscheidungen treffen, zum Beispiel zur Verfassungstreue eines Bewerbers, das halte er für „bedenklich“, sagte der Vorsitzende Richter.

Dass der Ausschuss bei seiner Entscheidung auf Gerichtsurteile aus anderen Bundesländern verwiesen habe, sah das Gericht ebenfalls kritisch. In den anderen Bundesländern gelten andere Wahlgesetze und Gesetzesverkettungen. Juristische Feinheiten – die aber erhebliche Probleme nach sich ziehen könnten.

Vertagung abgelehnt

Justiziar Frank Brümmer, der in dem Verfahren den Kreis Meißen als Beklagten vertreten hatte, bewertete die Entscheidung der Dresdner Richter als grundsätzlich positiv. Es sei jedoch schade, dass die zentrale Frage nicht geklärt worden sei. Nämlich die, wie man mit Kandidaten rechtsextremer Parteien umgeht. „Da scheut sich das Gericht meines Erachtens vor“, sagte Brümmer kurz nach Bekanntgabe der richterlichen Entscheidung.

Die Klägerseite – Peter Schreiber und sein Anwalt Dr. Björn Clemens – waren bei der Verhandlung am Dienstag nicht anwesend. Grund seien anderweitige Termine, teilte Clemens mit. Wie am Dienstag bekannt wurde, hatte der Anwalt das Gericht gebeten, die Verhandlung zu vertagen. Das hatten die Dresdner Richter abgelehnt. Dass der Klägeranwalt danach versuchte, eine Terminverschiebung über einen kurzfristig eingereichten Befangenheitsantrag gegen den Vorsitzenden zu erreichen, wertete das Gericht als Rechtsmissbrauch.

Auf der Klägerseite will man sich mit den Abweisungen der Klagen nicht zufriedengeben. Schreiber-Anwalt Dr. Björn Clemens kündigte gestern gegenüber der SZ an, in der nächsten Instanz, dem Oberverwaltungsgericht in Bautzen, in Berufung gehen zu wollen. Im Zweifel werde man bis vor das Bundesverfassungsgericht ziehen. Der Kläger ist der Auffassung, dass der Strehlaer Wahlausschuss das Recht Peter Schreibers, gewählt zu werden, nicht hätte einschränken dürfen.