Leipzig. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Regelungen zum Nachtflug am Leipzig-Halle bestätigt. Die Richter wiesen am Donnerstag die Klage eines Anwohners ab, der weitgehende Beschränkungen an dem Luftfracht-Drehkreuz für die Nachtstunden erreichen wollte.
Der Planfeststellungsbeschluss, der den Betrieb des Airports regele, könne nicht mehr angegriffen werden, urteilte das Gericht (Az: 4 A 2.15). Dies betreffe auch die darin festgelegten Grenzwerte für Fluglärm.
Der Kläger hatte auf neue Studien verwiesen, wonach sich Fluglärm schädlich auf die Gesundheit auswirkt. Die wissenschaftlichen Untersuchungen gingen dabei von niedrigeren Werten aus, als dies der Fall war, als die Betriebsgenehmigung für den Flughafen erteilt wurde. Aus Sicht des Klägers müssten die neuen Erkenntnisse heutzutage Berücksichtigung finden.
Der Anwalt des Klägers hatte in der mündlichen Verhandlung erklärt, neue Studien würden die Gesundheitsgefahren beweisen. So sei das Risiko von Herzinfarkte, Krebserkrankungen oder auch Depressionen bei Flughafenanwohnern deutlich höher als im Bevölkerungsdurchschnitt. Der Gesundheitsschutz der Betroffenen sei sicherzustellen.
Das Gericht erklärte dazu, dass den negativen Auswirkungen der Nachtflüge durch geeignete Schallschutzauflagen begegnet werden könne. Sollte festgestellt werden, dass bisherige Maßnahmen nicht mehr ausreichten zum Schutz der Gesundheit, könnte nachgebessert werden. Diese Frage sei allerdings nicht Gegenstand des Verfahrens gewesen.
Mit dem Urteil bleibt das Gericht seiner bisherigen Rechtsprechung zum Flughafen Leipzig-Halle treu. Die Nachtflugerlaubnis war in vorangegangenen Verfahren stets bestätigt worden. Auch mit einer Beschwerde beim Bundesverfassungsgericht sowie beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte hatten die Kläger früherer Verfahren keinen Erfolg.(dpa)
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