Merken

Ministerium darf IP-Adressen nicht speichern

Das Bundesjustizministerium darf personenbezogene Daten von Internetnutzern nach einem Besuch auf der behördeneigenen Website nicht speichern.

Teilen
Folgen

Berlin - Das geht aus einem Urteil des Berliner Amtsgerichts hervor, dass am Dienstag bekannt wurde und rechtskräftig ist. Das Gericht untersagte dem Justizministerium das Speichern der sogenannten IP-Adressen von Internetnutzern, die die Internetseite des Ministeriums aufgerufen hatten. Die Richter gaben damit im März der Klage eines Mannes statt, der sich für mehr Datenschutz einsetzt. In der Berufungsverhandlung bestätigte das Landgericht nun das Urteil in den wichtigsten Punkten.

Über eine IP-Adresse (Internet-Protocol-Adresse), die eine längere Zahlenreihe ist, kann über die Netzbetreiber ein bestimmter Internetzugang identifiziert werden. Die IP-Adresse ist vergleichbar mit einer Telefonnummer.Das Bundesjustizministerium vertrat dagegen die Auffassung, dass eine IP-Adresse allein nicht ausreicht, einen Nutzer zu identifizieren. Das Ministerium verzichtete aber darauf, eine Nicht- Zulässigkeitsbeschwerde einzulegen, nachdem das Gericht eine Revision nicht zugelassen hatte. Eine Sprecherin verwies darauf, dass das Urteil nur eine Rechtskraftwirkung zwischen dem Ministerium und dem Kläger habe.

Die Linke nannte das Urteil eine „schallende Ohrfeige für die Pläne der Bundesregierung zur Vorratsdatenspeicherung“. Die Aufbewahrung von Kommunikationsspuren wie IP-Adressen verletze laut Gericht das Recht auf Selbstbestimmung über die eigenen Daten.

Im Urteil heißt es allerdings, eine Revision sei nicht zugelassen worden, weil die Sache weder eine grundsätzliche Bedeutung habe noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherstellung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordere. „Es handelt sich um eine Einzelfallentscheidung in einer Sonderkonstellation.“ (dpa)