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Kontroverse um Ehe-Namen

Welchen Anspruch haben Sorbinnen auf die weibliche Form ihres Nachnamens? Damit befasst sich jetzt eine Publikation des Sorbischen Instituts.

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© Wolfgang Wittchen

Bautzen. Eine Sorbin wollte nach ihrer Heirat den Namen des Ehemannes annehmen. Unter Hinzufügung der nach sorbischer Tradition üblichen Endung für verheiratete Frauen „owa“. Dabei berief sie sich auf das Minderheiten-Namensänderungsgesetz. Doch der Standesbeamte hatte Zweifel. Die machte er geltend. Daraufhin stellte das Amtsgericht Cottbus fest, dass ein Recht auf Führung des Ehenamens in der weiblichen Form nicht bestehe. Dem schloss sich das Landgericht Cottbus an und wies die Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgericht Cottbus zurück.

Dieses Verfahren bildet den Ausgang für eine Broschüre, in der ein Gutachten verschiedene Rechtsquellen (Rahmenübereinkommen des Europarates zum Schutz nationaler Minderheiten, Minderheiten-Namensänderungsgesetz, Europäische Charta der Regional- oder Minderheitensprachen, Bürgerliches Gesetzbuch) dahingehend überprüft, ob Deutschland Sorbinnen das Tragen geschlechts- und personenstandsspezifischer Namenssuffixe auf Wunsch erlauben kann und muss.

Ergänzung im Gesetz vorgeschlagen

Der Autor gilt als ausgewiesener Experte auf dem Gebiet des Minderheitenrechts. Von 2000 und 2013 war er als Referatsleiter im Bundesministerium des Innern für Minderheitenrecht und Minderheitenpolitik zuständig. Er sieht Deutschland durch das Rahmenübereinkommen zu einer entsprechenden Lösung zugunsten der Sorbinnen verpflichtet und schlägt eine entsprechende Ergänzung des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder des Minderheiten-Namensänderungsgesetzes oder der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Personenstandsgesetz vor. (szo)

Die Broschüre mit dem Titel „Zum Anspruch der Sorbinnen auf weibliche Formen des Nachnamens“ kann bestellt werden beim Sorbischen Institut, Bahnhofstraße 6, 02625 Bautzen, Telefon 0 35 91/49 72