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Kein Anspruch auf Bares

Ein Elektriker legt Leitungen, schwarz. Geld sieht er nicht entgegen der Vereinbarung. Und das sei auch gerecht, urteilt der Bundesgerichtshof.

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Gearbeitet hat er freilich. Doch eben ohne Rechnung. Und so muss sich der Elektriker nicht wundern, wenn er zum Schluss mit leeren Händen dasteht. Denn Schwarzarbeiter haben keinerlei Anspruch auf die Entlohnung ihrer Arbeit. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) gestern entschieden. Die Richter wiesen damit die Klage eines Handwerksbetriebs aus Schleswig-Holstein ab, der seinen Restlohn eingefordert hatte. Der Handwerksbetrieb hatte den Eigentümer mehrerer Reihenhäuser verklagt. Das Unternehmen hatte dort für 18 800 Euro Elektroinstallationen erledigt. 5 000 Euro davon sollten bar und ohne Rechnung bezahlt werden. Den Gesamtbetrag hat die Firma jedoch nie gesehen.

Was ist Schwarzarbeit?

Schwarzarbeit liegt unter anderem vor, wenn Löhne oder Honorare nicht versteuert werden. Das Geld wird dann zumeist in bar gezahlt, an das Finanzamt wird keine Steuer abgeführt. Von Schwarzarbeit spricht man auch, wenn Sozialabgaben nicht korrekt abgeführt werden. Aber gibt auch Grauzonen, in denen man aufpassen muss. Eine entscheidende Frage für die Abgrenzung zwischen freundlicher Hilfe und Schwarzarbeit ist, ob Gewinn erzielt wird. Unterstütze ein Nachbar oder Freund einen Bauherren beim Hausbau, sei es unproblematisch, wenn dieser dafür zum Grillabend eingeladen werde. Bezahlt der Bauherr seine Helfer aber, kann das schnell Schwarzarbeit sein.

Was hat das für Konsequenzen?

Schwarzarbeit kostet den Staat Milliarden. So schätzt etwa allein der Baugewerbeverband Schleswig-Holstein, dass dem Bundesland jährlich rund zehn Milliarden Euro Schaden entstehen. Das Tübinger Institut für Angewandte Wirtschaftsforschung und die Universität Linz rechnen für 2014 bundesweit mit einem Schaden von 338,5 Milliarden Euro. Nach dem „Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung“ von 2004 ist Schwarzarbeit strafbar. Wer also wie in dem vom BGH entschiedenen Fall schwarz Elektroinstallationen in einem Haus vornimmt, dem droht ein Strafverfahren wegen Steuerhinterziehung und Vorenthaltung von Sozialabgaben. Arbeitet ein Hartz-IV-Empfänger schwarz, droht ihm eine Strafe wegen Sozialbetruges.

Welche Wirkung hat das im Verhältnis von Auftraggeber zum Beauftragten?

Ihr Vertrag über die vereinbarte Schwarzarbeit ist unwirksam. Denn er verstößt gegen das Gesetz. Selbst wenn nur ein Teil des vereinbarten Lohns schwarz bezahlt werden soll wie in dem vom BGH entschiedenen Fall, ist dem Urteil zufolge sogar der ganze Vertrag unwirksam und nicht nur der „schwarze“ Teil. Aus dem Vertrag kann der Handwerker keinen Anspruch auf Bezahlung herleiten. Darüber hinaus hat der Schwarzarbeiter dem BGH-Urteil zufolge keinerlei Ansprüche darauf, dass ihm der Wert seiner Arbeit ersetzt wird.

Ist es nicht ungerecht?

Der Auftraggeber kann so eine Leistung erhalten, ohne sie bezahlen zu müssen. Das hat sich der BGH auch gefragt. Die Juristen sagen „unbillig“ dazu. Doch für den Vorsitzenden Richter Rolf Richter Kniffka war die Antwort an die Beteiligten klar: „Ihr stellt euch außerhalb des Gesetzes.“ Dann fänden auch keine „Billigkeitserwägungen“ statt.

Und was ist bei Pfusch?

Hat man da wenigstens Ansprüche?

Nein. Der BGH hat vergangenen August entschieden, dass der Auftraggeber bei schwarz ausgeführten Arbeiten keine Gewährleistungsansprüche hat. Das heißt, er kann dann etwa keine Nachbesserung verlangen. (dpa)