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Hohe Geldstrafe für Finanzberater

Der Mitarbeiter eines Finanzdienstleisters soll Unterschriften gefälscht haben. Jetzt wurde die Strafe erhöht.

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© Symbolbild/dpa

Von Helene Krause

Döbeln. Hat der Finanzberater Unterschriften auf einem Vertrag gefälscht oder nicht? Diese Frage sollte ein Schriftgutachter nach der ersten Verhandlung klären. Da ihm aber nur die Kopien der Unterlagen vorlagen, konnte er nicht eindeutig sagen, von wem die Unterschriften stammen, vermutlich vom Angeklagten. Deshalb wurde die Geschädigte noch einmal als Zeugin geladen (DA berichtete).

Vorgeworfen wird einem 38-jährigen Mann aus Hartha Urkundenfälschung. Der Mitarbeiter eines Finanzdienstleistungsunternehmens soll Anfang Dezember 2015 auf einem Vertrag die Unterschrift seiner Kundin gefälscht haben. Auch die Unterschrift auf dem Beratungsprotokoll soll von ihm stammen. Anschließend schickte er den Vertrag an die Firmenzentrale. Als Tage später der Vertrag im Briefkasten der Kundin lag, flog die Sache auf. Die Frau, die sich lediglich beraten lassen wollte, erstattete Anzeige. Der Finanzberater sollte eine Geldstrafe in Höhe von 1350 Euro zahlen. Dagegen ging er in Einspruch.

In der Zeugenbefragung schildert die Geschädigte, dass sie ein Konto für monatliche Einzahlungen unterschiedlicher Höhe wollte. Der Angeklagte bot ihr Anfang Dezember 2015 ein Top-Zins-Paket an. Als er ihr später die Unterlagen mailte und sie im Internet dazu recherchierte, erkannte sie, dass es sich um eine Anlage handelt. Diese wollte sie nicht. Das sagte sie dem Angeklagten am 10. Dezember. Aber alle Unterlagen gingen schon am 4. Dezember 2015 in der Firmenzentrale ein. Sie trugen das Datum vom 2. Dezember. An dem Tag hatte sie nur telefonischen Kontakt mit dem Berater. Sie hätte die Unterschriften gar nicht leisten können. Sorgfältig hat sie die E-Mail-, die Whatsapp- und die SMS-Kontakte zwischen ihr und dem Angeklagten zur Tatzeit und danach dokumentiert. In einer Whatsapp entschuldigt sich der Beschuldigte. „Sorry“, heißt es da. „Es ist mein Fehler. Ich habe den Widerruf schon in die Wege geleitet.“

Verteidigerin Carolin Greger unterstellt der Geschädigten, dass sie nicht richtig verstanden habe, worum es in dem Top-Zins-Paket geht und, dass sie neben anderen Unterlagen auch den Vertrag unterschrieben habe. „Sie wissen es nur nicht mehr“, sagt sie. „Erst als der Vertrag dann kam, überlegten sie, dass sie das nicht wollen.“ Sie plädiert auf Freispruch ihres Mandanten.

Richterin Magdalena Richter sieht das anders. „Ich habe keine Zweifel, dass die Unterschriften nicht von der Geschädigten, sondern durch den Angeklagten geleistet wurden “, sagt sie in der Urteilsbegründung. Sie verurteilt den Angeklagten wegen Urkundenfälschung in zwei Fällen zu einer Geldstrafe in Höhe von 5 000 Euro. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.