Mittwoch, 20.02.2013
Gericht bestätigt Auskunftsanspruch der Presse bei Bundesbehörden
Leipzig.
Journalisten können von Bundesbehörden Auskünfte verlangen und sich dabei auf die Pressefreiheit im Grundgesetz berufen. Die Pressegesetze der Bundesländer seien jedoch keine Grundlage dafür, stellte das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig am Mittwoch klar. Ein Reporter der „Bild“-Zeitung hatte vom Bundesnachrichtendienst (BND) Angaben über die Nazi-Vergangenheit von Mitarbeitern einholen wollen und war damit auf Widerstand gestoßen. Er hatte daraufhin geklagt, um die Behörde zur Auskunft zu verpflichten. Das Gericht wies die Klage ab. Die Richter schlossen sich der Argumentation des BND an, dass die geforderten Auskünfte in diesem Fall zu umfangreich und kurzfristig nicht verfügbar seien. „Das Auskunftsrecht der Presse führt nicht zu einer Informationsbeschaffungspflicht der Behörde“, erklärte das Gericht.
Der Anwalt des Klägers, Christoph Partsch, wertete das Urteil trotzdem als «großen Erfolg für die Pressefreiheit», weil der Auskunftsanspruch der Presse auf Basis des Grundgesetzes ausdrücklich bestätigt worden sei. (Az.: BVerwG 6 A 2.12 - Urteil vom 20.2.2013) (dpa)
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Leipzig. Journalisten können von Bundesbehörden Auskünfte verlangen und sich dabei auf die Pressefreiheit im Grundgesetz berufen. Die Pressegesetze der Bundesländer seien jedoch keine Grundlage dafür, stellte das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig am Mittwoch klar. Ein Reporter der „Bild“-Zeitung hatte vom Bundesnachrichtendienst (BND) Angaben über die Nazi-Vergangenheit von Mitarbeitern einholen wollen und war damit auf Widerstand gestoßen. Er hatte daraufhin geklagt, um die Behörde zur Auskunft zu verpflichten. Das Gericht wies die Klage ab. Die Richter schlossen sich der Argumentation des BND an, dass die geforderten Auskünfte in diesem Fall zu umfangreich und kurzfristig nicht verfügbar seien. „Das Auskunftsrecht der Presse führt nicht zu einer Informationsbeschaffungspflicht der Behörde“, erklärte das Gericht. (...)
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