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Geldstrafe für Schornsteinfeger

Ein 40-jähriger Döbelner soll gegen ein Handwerksgesetz verstoßen haben. Der Fall landete vor Gericht.

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© Symbolbild/dpa

Von Helene Krause

Döbeln. Immer wieder kommt es in der Verhandlung vorm Amtsgericht Döbeln zwischen dem Verteidiger Rechtsanwalt Henrik Karch aus Dresden und Richterin Magdalena Richter zu heftigen Diskussionen. Vorgeworfen wird einem 40-jährigen Döbelner eine Ordnungswidrigkeit nach dem Schornsteinfegerhandwerksgesetz. Als Schornsteinfeger war er für die Führung des Kehrbuchs zuständig. Das Buch und die erforderlichen Unterlagen soll er bis zum 27. April 2016 nicht wie gefordert ans Landratsamt Mittelsachsen übergeben haben. Außerdem soll er die bei seiner Arbeit erlangten Daten nicht gelöscht haben. Für diese Vergehen erhielt er vom Landratsamt einen Bußgeldbescheid in Höhe von 400 Euro. Dagegen ging er in Einspruch.

„Ein Verstoß meines Mandanten liegt nicht vor“, sagt Verteidiger Hendrik Karch. Er erklärt, dass er am 2. Mai 2016 eine E-Mail mit der Datei des Kehrbuchs samt weiteren Unterlagen an die Landesbehörde geschickt und später noch eine PDF-Datei in den Briefkasten des Amtes gesteckt habe. Bei der Landedirektion läuft ein Verfahren gegen den Angeklagten, in dem es darum geht, ob er seinen Kehrbezirk zurück erhält oder nicht. Dazu wurde das Kehrbuch einem Gutachter übergeben. Das Kehrbuch und die dazu notwendigen Daten sollte die Landesbehörde dem Landratsamt Mittelsachsen auf dem Wege der Amtshilfe übergeben. Doch das erfolgte bis heute nicht. Das Verfahren wurde angestrebt, weil das Kehrbuch in einem katastrophalen Zustand gewesen sei. Von 2 000 eingepflegten Fällen hatten 700 Mängel. Das hatte eine Überprüfung des Landratsamtes im September 2015 ergeben. Übernommen hatte der Angeklagte den Kehrbezirk im Mai 2015. In dem Kehrbuch werden Angaben zum Brandschutz, zu bauaufsichtlichen Regelungen und andere Dinge festgehalten. Laut Schornsteinfegerhandwerksgesetz muss solch ein Buch geführt werden. Wenn das nicht ordentlich erfolgt, kann in dem Kehrbezirk nicht gekehrt werden. Dann ist der Brandschutz für das Gebiet nicht mehr gewährleistet. Der Nachfolger des Angeklagten kann wegen des unordentlichen Kehrbuchs bis heute in dem Kehrbezirk in Döbeln nicht tätig sein.

Die schlechte Führung des Kehrbuches ist allerdings nicht dem Beschuldigten anzulasten. Er hatte es von seinem Vorgänger unvollständig übernommen. Aber auch der Vorgänger hatte es von seinem Vorgänger schlecht geführt erhalten. Deswegen musste auch er sich vor Gericht verantworten und verlor.

Zum Anklagepunkt, die Daten nicht gelöscht zu haben, erklärt der Verteidiger, dass sein Mandant alle Informationen gelöscht habe. Nur er habe noch eine Datei. Die benötige er, damit er seinen Mandanten im Prozess vor der Landesdirektion vertreten kann. Er stellt den Beweisantrag, die Mitarbeiterin der Landesdirektion, der er das Kehrbuch und die dazugehörigen Daten geschickt habe, als Zeugin zu vernehmen. Doch das lehnt Richterin Richter ab. „Für mich ist nicht relevant, ob sie das Buch am 2. Mai 2016 erhalten hat“, sagt sie. „Für mich ist klar, dass es am 27. April noch nicht abgegeben war.“ Sie verurteilt den Beschuldigten zu einer Geldstrafe in Höhe von 400 Euro. „Das ist schon an der unteren Grenze“, erklärte sie. „Es hätten auch 5 000  Euro sein können.“ Ob der Angeklagte die Daten gelöscht hat oder nicht, fällt dabei nicht ins Gewicht. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.