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Fischer sollen lebende Köder eingesetzt haben

Zwei Angler am Stausee Quitzdorf mussten sich für einen Verstoß gegen das Tierschutzgesetz verantworten.

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Von Jost Schmidtchen

Eine Gerichtsverhandlung gegen zwei Angler fand am Donnerstag am Amtsgericht Weißwasser statt. Thomas B.* (40) aus dem Landkreis Görlitz und Detlef K.* (32) aus dem Landkreis Bautzen waren angeklagt, in der Nacht zum 19. September 2015 am Stausee Quitzdorf beim Angeln Tierquälerei begangenen zu haben.

Denn Fischereiaufseher und ihre Zeugen wollen in der besagten Nacht gegen 1.30 Uhr festgestellt haben, dass unbetäubte Köder von Rotfedern an den Angelhaken der Beschuldigten hingen und ein gefangener Wels im Wasser lebend an einen Pflock angeleint war. Damit hätten die beiden Angler lebenden Wirbeltieren über längere Zeit Leid zugefügt, was ein Verstoß gegen das Sächsischen Fischereigesetz und gegen das Tierschutzgesetz darstelle. Die Verstöße wurden der Fischereibehörde gemeldet, und das Amtsgericht Weißwasser erließ gegen die beiden Männer Strafbefehle. Gegen diese legten sie, anwaltlich vertreten, form- und fristgerecht Widerspruch ein.

Die Angeklagten wiesen jede Schuld von sich. Die Köderfische hätten sie aus dem See geholt, Rotfedern, die sie betäubten und waidgerecht mit einem Herzstich töteten. Thomas B. hatte als ersten Fisch einen Wels am Haken. Den habe er auch betäubt und getötet und dann zehn Meter weit ins Wasser gehangen, weil um die Angelstelle ein Fuchs herumgeschlichen sei. Die geangelten Fische wollten die Angler nach eigener Aussage selbst essen beziehungsweise einfrieren. Denn sie dürfen ja nicht mehr ins Wasser ausgesetzt werden.

Ob dem tatsächlich so war, darüber gab es allerdings unterschiedliche Auffassungen in der Hauptverhandlung. Außerdem beschuldigten sich die Angeklagten und die geladenen Zeugen, also die Fischkontrolleure, gegenseitig an der Angelstelle aggressiv gewesen zu sein. Niemand habe sich ausgewiesen, die getroffenen Kontrollergebnisse würden auch nicht der Wahrheit entsprechen, beklagten die Angeklagten.

Beide Angler behaupteten schließlich, die Einheimischen wollten von ihrem Hausrecht Gebrauch machen und die Fremden vertreiben. Deshalb seien die Kontrolleure auch zu sechst gekommen, um Angst zu verbreiten. Doch der Stausee Quitzdorf sei ein freies Angelgewässer. Die an sie gerichteten Vorwürfe wiesen die Fischereiaufseher zurück. Aus Sicherheits- und Feststellungsgründen seien grundsätzlich immer mehrere Personen unterwegs.

Seitens der Zeugen hörte sich die Geschichte ganz anders an. Zunächst stellten sie fest, dass Thomas B. drei Angeln im Wasser hatte, obwohl nur zwei zugelassen sind. Wie sich zeigte, waren die Angeklagten wegen ihrer Angelmethoden schon einmal am Stausee Quitzdorf aufgefallen. Da hätten sie die lebenden Rotfedern aber noch rechtzeitig von ihren Angelruten abschlagen können, erklärten die Zeugen.

In der Nacht auf den 19. September hätten sich die Kontrolleure jedoch unbemerkt angeschlichen. Sie seien mit einem Boot auf den See hinausgefahren und hätten die Köder kontrolliert. Es habe sich um lebende Rotaugen gehandelt. Die Fischereiaufseher hätten sie entfernten und Thomas B. wurde am Ufer aufgefordert, die Köderfische sofort zu töten. Die Aufseher und ihre Helfer entdeckten auch den angeleinten Wels, dem die Leine durch das Maul gezogen worden war. Auch er sei nicht tot gewesen. Das Töten sei ebenfalls erst im Nachhinein auf Aufforderung erfolgt. Den Wels nahm Thomas B. schließlich mit. Die Angelgeräte mussten die Angeklagten aber vor Ort aber sofort abgeben.

Nach Wertung aller Aussagen kam Amtsrichter Ralph Rehm zu dem Schluss, dass er den Zeugenaussagen eine hohe Würdigung beimesse. Trotzdem ist das Verfahren gegen beide schließlich eingestellt worden. Wohl auch weil dem Richter die in den erlassenen Strafbefehlen festgesetzten Geldstrafen als „recht heftig“ erschienen. Welche Strafe die Angeklagten bei einer Verurteilung erwartet hätte, ist nicht verraten worden. Verloren haben sie aber auf jeden Fall ihre von den Fischereiaufsehern eingezogene Angelausrüstungen. Diesem Verlust stimmten die Angler zu, damit im Gegenzug das Verfahren nach § 153, Absatz 2 StPO eingestellt wird. Beide waren noch nicht vorbestraft.

Die Staatskasse trägt die Verfahrenskosten und Thomas B. und Detlef K. kamen um eine Eintragung in das Bundeszentralregister herum.

*Namen geändert