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Darüber fahren oder nicht?

An der S 133 in Oybin wurde die Straßenmarkierung erneuert. Mancherorts ist nun scheinbar das Abbiegen verboten.

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© Bernd Gärtner

Von Mario Sefrin

Oybin, Einfahrt zur Waldstraße. Wo an einer kleinen Mauer das Ortswappen der Gebirgsgemeinde die Besucher begrüßt, biegen Einheimische und Touristen gern von der Staatsstraße 133 ab, um entweder zum Bahnhof Oybin-Niederdorf der Zittauer Schmalspurbahn zu kommen oder um nach wenigen Metern ihr Fahrzeug abzustellen, damit sie auf Wanderschaft gehen können. Doch neuerdings versperrt eine Trennlinie die Einfahrt zur Waldstraße, wie aufmerksame Leser der Sächsischen Zeitung mitgeteilt haben. So schreibt Dietmar Ullrich: „Eine Firma erneuerte im Auftrag des Landratsamtes die Fahrbahnmarkierungen in den Gebirgsgemeinden. Dabei wurden Straßen durch Trennlinien vom Straßennetz abgetrennt.“ Ullrich fragt sich nun: Wie sollen die Anwohner der betroffenen Anliegerstraßen zu ihren Grundstücken kommen? Schließlich sei das Überfahren einer durchgezogenen Trennlinie verboten, argumentiert Ullrich. Das habe ihm auch die Polizei auf eine Nachfrage hin bestätigt.

Die Situation an der Oybiner Waldstraße ist kein Einzelfall, wie eine Fahrt entlang der S 133 über Oybin und Lückendorf zeigt. So ist zum Beispiel auch der Parkplatz der Gaststätte „Oybintal“ in Nieder-Oybin durch eine durchgezogene Linie ebenso von der Hauptstraße abgetrennt wie einige kleinere Nebenstraßen. An anderen Einfahrten wiederum findet sich nur eine unterbrochene Seitenlinie, die ein Überfahren erlaubt.

Ist das Überfahren der durchgezogenen Trennlinie am Straßenrand eine Ordnungswidrigkeit, wollte die SZ vom Landratsamt Görlitz wissen? Nein, beruhigt das Amt. Und erklärt zu den vorgenommenen Markierungsarbeiten auf der S 133: Die Markierungsarbeiten hat das Landesamt für Straßenbau und Verkehr ausgeführt. Dieses ist für Bundes- und Staatsstraßen im Freistaat zuständig. „Grundsätzlich gilt, wie auch bei allen anderen Fahrbahnmarkierungen, dass an Grundstückszufahrten immer ein durchgezogener Randstrich markiert wird“, informiert Gerlind Walter, Pressesprecherin im Görlitzer Landratsamt. Es sei denn, erklärt sie weiter, diese Zufahrten sind durch andere Bauelemente, wie Bordsteine oder Entwässerungsrinnen von der Straße abgetrennt. „Dieser durchgezogene Strich darf in diesem Falle auch überfahren werden“, so Gerlind Walter. Eine unterbrochene Blockmarkierung finde nur bei abgehenden öffentlich gewidmeten Nebenstraßen Anwendung, so Gerlind Walter.

Dass ein Überfahren der durchgezogenen Trennlinien am Fahrbahnrand – anders als bei durchgezogenen Fahrstreifenbegrenzungen – nicht ausschließlich verboten ist, geht auch aus der Straßenverkehrsordnung hervor. Demnach dürfen Verkehrsteilnehmer die Fahrbahnbegrenzungen – sofern diese eine durchgezogene Linie und die Grenze zu Sonderwegen darstellen – überfahren, wenn sich dahinter nicht anders erreichbare Parkflächen oder Grundstückszufahrten befinden.

Einheimische und Touristen werden diese Nachricht gern hören. Steht doch auch künftig beim Ausflug ins Zittauer Gebirge einem spontanen Abbiegen von der Hauptstraße nichts im Wege. Eine Ordnungswidrigkeit begehen Autofahrer in einer solchen Situation jedenfalls nicht.