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Betrug wegen Spielsucht

Ein 23-jähriger Waldheimer stand wegen 14-fachen Betrugs vor Gericht. Er erhielt zwei Jahre Bewährung und Arbeitsstunden.

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Von Helene Krause

Angeklagt ist ein 23-jähriger Mann aus Waldheim. Im Zeitraum vom Juni bis September 2014 soll er insgesamt 14 iPhones, Smartphones sowie eine Spielkonsole bei E-Bay und einer weiteren Kleinanzeigenplattformen im Internet eingestellt haben. Die Käufer überwiesen den Betrag auf das Konto des Beschuldigten. Die Waren erhielten sie nie. Die Geräte verkaufte er zu Werten zwischen 150 und 450 Euro. Es entstand ein Gesamtschaden in Höhe von rund 4000 Euro.

In der Verhandlung vorm Amtsgericht Döbeln diskutieren Staatsanwältin Angelika Rickert, Verteidiger Rechtsanwalt Thomas Fischer und Richter René Stitterich, ob es sich bei den 14 angeklagten Taten um einen einfachen oder um einen gewerbsmäßigen Betrug handelt. Zu Beginn der Verhandlung gestand der Angeklagte die Taten. Grund für die Vergehen soll Spielsucht gewesen sein. Der Beschuldigte, der Hartz-IV-Leistungen bezieht, verspielte in den Spielkasinos mehr Geld, als er vom Amt erhielt. Die wenigen Gewinne, die er erzielte, steckte er gleich wieder ins Spiel. Als der Betrug aufflog, hörte er mit dem Spielen auf. „Ich schämte mich“, sagt er vor Gericht. „Ich will nicht mehr spielen.“ Er erzählte seiner Mutter von seiner Spielsucht. Über eine Therapie bei der Suchtberatung der Diakonie hat er nachgedacht. Eine Spielhalle will er zum letzten Mal vor etwa einem Jahr betreten haben.

Vorbestraft ist er nicht. Das Gericht verurteilt den Angeklagten wegen gewerbsmäßigen Betrugs zu einer Freiheitsstrafe von 14 Monaten, ausgesetzt auf drei Jahre Bewährung. Für zwei Jahre wird ihm ein Bewährungshelfer zur Seite gestellt. Des Weiteren erhält er die Auflage, innerhalb von sechs Monaten 80 Stunden gemeinnützige Arbeit beim Sozialdienst Chemnitz zu absolvieren und jeden Wohnungswechsel dem Gericht mitzuteilen. Außerdem soll er sich bis spätestens zwei Monate nach Urteilsverkündung mit den Geschädigten in Verbindung setzen und eine Schadenswiedergutmachung vereinbaren. Das Urteil ist rechtskräftig.