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Aufzug ohne Prüfung betrieben

Eine Frau aus Oschatz stand wegen des Verstoßes gegen das Produktsicherungsgesetz vor Gericht. Das wird für sie teuer.

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© Symbolbild/André Braun

Von Helene Krause

Döbeln. Im Mai 2011 nahm die 59-jährige Geschäftsführerin eines Pflegedienstes in Jahna einen Personenaufzug in Betrieb. Weil sie die geforderte Haupt- und Zwischenprüfung versäumte und die Betriebsprüfung einen Monat verspätet vornehmen ließ, erhielt sie von der Landesdirektion Sachsen einen Bußgeldbescheid. Sie sollte für die unterlassene Hauptprüfung 400 Euro, für die unterlassene Zwischenprüfung 250 Euro und für die zu spät erfolgte Betriebsprüfung 100 Euro zahlen. Dagegen ging sie in Einspruch.

Die Firma, die den Aufzug hergestellt hat und die ihn dreimal im Jahr warten kommt, hatte die Geschäftsführerin auf die Prüfungen hingewiesen. Erst, als die Behörde einen Tipp erhielt, dass in ihrer Firma ein Personenaufzug betrieben wird, der nicht geprüft ist, bekam sie den Bußgeldbescheid. Doch da waren schon weitere Prüfungstermine verstrichen und eine Summe von 750 Euro an Bußgeldern zusammengekommen.

Die Herstellerfirma meldete im Juni 2011 die Inbetriebnahme beim TÜV an. Nach einem halben Jahr war entsprechend des Produktsicherungsgesetzes bereits die erste Prüfung fällig. Doch die erste Prüfung wurde erst im September 2014 gemacht. Im Mai 2015 wäre die nächste Prüfung fällig gewesen. Für unterlassene Prüfungen für Personenaufzüge kann ein Bußgeld bis zu einer Höhe von 100 000 Euro auferlegt werden.

Nach einem Rechtsgespräch zwischen Richter Janko Ehrlich und Verteidiger Jörg Paruszkiewicz aus Grimma verurteilt Richter Ehrlich die Angeklagte wegen fahrlässiger Unterlassung der Hauptprüfung zu einer Geldstrafe von 400 Euro. Für die fahrlässige Unterlassung der Zwischenprüfung zu einer Geldstrafe von 250 Euro und für die verspätete Betriebssicherheitsprüfung zu einer Geldstrafe von 50 Euro. Damit liegt die Strafe 50 Euro unter dem von der Landesdirektion Sachsen geforderten Bußgeld. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Die Staatsanwaltschaft muss noch zustimmen.