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Sachsen
Montag, 18. Februar 2008

Erster Prozess wegen NPD-Schülerzeitung


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"Schülerzeitung" Perplex: Voller Parolen.

Aue - Das Verteilen der NPD-Schülerzeitung „perplex“ beschäftigt morgen erstmals ein Gericht in Sachsen. Vor dem Amtsgericht Aue muss sich der 18 Jahre alte Vorsitzende der NPD- Jugendorganisation Junge Nationaldemokraten im Kreis Aue- Schwarzenberg verantworten. Die Staatsanwaltschaft wirft dem Schüler aus Bad Schlema einen Verstoß gegen das Jugendschutzgesetz vor. Er soll im September 2007 die Zeitung an Minderjährige verteilt haben, obwohl er wusste, dass das Blatt jugendgefährdenden Inhalt hatte und die Verteilung deshalb strafbar war. Die Schülerzeitung wurde damals an vielen Schulen in Sachsen kostenlos verteilt. Sie steht inzwischen auf dem Index der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien.

Die Staatsanwaltschaft geht davon aus, dass der Angeklagte zusammen mit dem NPD-Kreisvorsitzenden im Rahmen eines sogenannten Kooperationsgesprächs von einem Kripobeamten über die Unrechtmäßigkeit der Verteilung hingewiesen wurde. Trotzdem soll der 18-Jährige Kindern und Jugendlichen die Zeitung auf dem Postplatz in Aue ausgehändigt haben.

Ehrverletzende Äußerungen über Lehrer

Die Schülerzeitung enthielt laut Anklageschrift ehrverletzende Äußerungen über Lehrer. Zudem sei in dem Blatt dazu aufgerufen worden, den Schulhof zur „nationalbefreiten Zone“ zu machen. Ein Artikel habe die tatsächlichen Ursachen für den Beginn des Zweiten Weltkrieges unter Verwendung scheinbar historisch korrekter Zitate falsch dargestellt.

Die Schülerzeitung steht als jugendgefährdende Schrift seit vergangenen Dezember offiziell auf dem Index der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien. Das Blatt darf Kindern und Jugendlichen unter 18 Jahren weder angeboten noch überlassen werden. Sachsens Generalstaatsanwaltschaft hatte bereits zuvor festgestellt, dass das Blatt gegen das Jugendschutzgesetz verstößt. Zahlreiche Exemplare wurden beschlagnahmt.

Das Gericht hat drei Zeugen geladen. Das Jugendschutzgesetz sieht für den angeklagten Tatbestand einen Strafrahmen von Geldstrafe bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe vor. Sollte der 18-Jährige nach Jugendrecht verurteilt werden, kommt auch eine Erziehungsmaßnahme in Betracht. (dpa)


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