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Ärger um einen Schwarzbau

Erst als der Rohbau halb fertig ist, stellt ein Döbraer einen Bauantrag. Doch sein Werk steht im Naturschutzgebiet.

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© Matthias Schumann

Manuela Reuß

Döbra. Er sieht ein bisschen aus wie die Ruine eines Wachturms – der fensterlose Rohbau an der Teichstraße in Döbra. Auf der einen Seite ist er betongrau, auf der anderen, unverputzten, ziegelrot. Eine schmucklose stählerne Außentreppe führt ins Nichts.

Doch das ruinenhafte Aussehen ist es weniger, woran sich Gemeindeverwaltung und Gemeinderat stören. Es ist die Vorgehensweise des Bauherrn, der das Bauwerk nach dem Motto: „Nicht fragen, einfach machen“ errichtete. Zumindest stehen schon mal ein paar Mauern des Gebäudes, welches wohl als Lageraum für Futter und Gerätschaften dienen soll. Außerdem wollte der Eigentümer dort eine „Wasserbevorratungsanlage für Transportfahrzeuge“ einrichten. So steht es zumindest im Bauantrag, zu dem der Gemeinderat in seiner jüngsten Sitzung Stellung nehmen sollte.

Die Räte lehnten das Vorhaben einstimmig ab. Allerdings entscheidet die Gemeinde nicht über den Bauantrag. Das obliegt dem Landratsamt. Die Kreisbehörde holt sich dafür aber verschiedene Stellungnahmen ein. „Alle Träger öffentlicher Belange haben sich zum Bauantrag negativ geäußert“, war aus der Pressestelle des Landratsamtes auf Nachfrage zu erfahren. Damit könne der Antrag nur negativ beschieden werden.

Mehrer Gründe für die Ablehnung

Der Gemeinderat hatte für seine Ablehnung mehrere Gründe. Der wichtigste war ein geografischer. Der Schwarzbau steht nämlich nicht nur im Außenbereich, sondern auch mitten in einem Flächennaturdenkmal. „Die Errichtung des Bauwerkes, für den genannten Zweck und in der dargestellten Größe, könnte funktionell problemlos auf dem in nur geringer Entfernung gelegenen Betriebshof erfolgen.“ Außerdem befürchtet die Verwaltung die Bildung einer Splittersiedlung.

Eigentlich wird ein Bauantrag gestellt, bevor man die Maurer-Kelle schwingt. Der Döbraer reichte sein Gesuch allerdings erst nachträglich ein. Gegenwärtig laufe das Baugenehmigungsverfahren noch, war aus dem Landratsamt zu erfahren. „Die Frist für die nachgeforderten, fehlenden Unterlagen läuft am 31. März aus.“ Reicht der Bauherr die fehlenden Dokumente nicht fristgerecht ein, „so gilt der Bauantrag gemäß Paragraf 69, Absatz 2, Satz 3 der Sächsischen Bauordnung als zurückgenommen“. In diesem Fall sei die Bauaufsichtsbehörde verpflichtet, das Verfahren einzustellen. Doch auch wenn die nachgereichten Unterlagen rechtzeitig eingehen, steht der angefangene Bau unter keinem guten Stern. „Bei der überwiegenden Zahl von Negativstellungnahmen der beteiligten Träger öffentlicher Belange“ komme nur eine Ablehnung des Vorhabens infrage.

Nach einer Antragsablehnung könnte die Bauaufsicht möglicherweise auch einen Rückbau verfügen. Ob es tatsächlich dazu kommt und wann das passieren müsste, steht aber noch nicht fest, „da dem Bauherrn der Rechtsweg gegen die Entscheidungen der unteren Bauaufsichtsbehörde offen steht“, so Landkreis Pressesprecherin Sabine Rötschke. Das heißt, der Döbraer könnte Widerspruch einlegen. Über den müsste die Landesdirektion Dresden oder im weiteren Verlauf des Verfahrens notfalls das Verwaltungsgericht entscheiden. Es bleibt also spannend.